Nutzt ein Außendienstmitarbeiter für seine Außendienstfahrten einen
geleasten Pkw, für den er eine Leasing-Sonderzahlung geleistet hat, ist die
Leasing-Sonderzahlung für die Berechnung der Kilometerkosten auf die Dauer des
Leasingvertrags zu verteilen. Gleiches gilt für andere Zahlungen des
Arbeitnehmers, die sich auf den Leasingzeitraum erstrecken, z.B. Kosten für
einen Satz Reifen.

Hintergrund: Fahrkosten des
Arbeitnehmers für Fahrten zwischen seiner Wohnung und der ersten
Tätigkeitsstätte sind grundsätzlich nur mit der Entfernungspauschale von 0,30
€ pro Entfernungskilometer (ab dem 21. Entfernungskilometer: 0,38
€) anzusetzen. Für sonstige berufliche Fahrten kann der Arbeitnehmer
aber die tatsächlichen Kfz-Kosten absetzen, alternativ eine Pauschale von 0,30
€ pro gefahrenen Kilometer.

Sachverhalt: Der Kläger war
angestellter Außendienstmitarbeiter und nutzte für seine (sonstigen
beruflichen) Fahrten zu den Kunden seines Arbeitgebers einen BMW, den er im
Dezember 2018 für drei Jahre leaste. Noch im Dezember 2018 leistete er eine
Leasing-Sonderzahlung in Höhe von 15.000 €; außerdem erwarb er noch
einen weiteren Reifensatz. Bei der Ermittlung der tatsächlichen Kfz-Kosten für
2018 setzte er die Leasing-Sonderzahlung sowie die Kosten für die Reifen
jeweils im vollen Umfang bei den Kfz-Kosten an und ermittelte auf diese Weise
Kosten von 0,93 € pro gefahrenen Kilometer. Die im Dezember 2018
getätigten sonstigen beruflichen Fahrten bewertete er mit diesem Betrag, den
das Finanzamt akzeptierte. Im Streitjahr 2019 wandte er ebenfalls den
Kostenbetrag von 0,93 € pro gefahrenen Kilometer an. Das Finanzamt
gewährte nun aber lediglich den Pauschalsatz von 0,30 € pro gefahrenen
Kilometer.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) hielt den vom Kläger ermittelten Kostenbetrag von 0,93
€ gleichfalls für falsch, verwies die Sache aber zur weiteren Aufklärung
an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Leistet ein Arbeitnehmer eine Leasing-Sonderzahlung für einen
    Pkw, den er für sonstige berufliche Fahrten nutzt, ist die
    Leasing-Sonderzahlung für Zwecke der Ermittlung der Kfz-Kosten für sonstige
    berufliche Fahrten auf den Leasingzeitraum zu
    verteilen
    . Bei einer dreijährigen Leasingdauer geht also ein
    Betrag von 5.000 € (1/3 von 15.000 €) in die Kfz-Kosten für 2019
    ein.

  • Diese Verteilung von Kosten auf die Dauer des Leasingzeitraums
    ergibt sich aus einer sog. wertenden Zuordnung, die der BFH im Bereich der
    Einnahmen-Überschussrechnung vor Kurzem entwickelt hat und die nach dem
    aktuellen Urteil auch für Arbeitnehmer gilt.

  • Gleiches gilt für diejenigen Kosten für eine Sonderausstattung
    (wie z.B. einen weiteren Reifensatz), die sich ebenfalls auf den
    Leasing-Zeitraum erstrecken. Auch hier ist eine Verteilung der Kosten auf den
    Leasing-Zeitraum vorzunehmen.

  • Der für 2018 ermittelte Kostenbetrag pro Kilometer in Höhe von
    0,93 € kann somit für 2019 nicht übernommen werden, weil im Jahr 2018
    die Leasing-Sonderzahlung sowie die Kosten für die Sonderausstattung
    (Reifensatz) vollständig in die Kosten eingeflossen ist, anstatt nur mit 1/36
    (für Dezember 2018) berücksichtigt zu werden.

  • Das Finanzgericht muss nun eine Berechnung für 2019
    durchführen und darf dabei die Kosten für die Leasing-Sonderzahlung sowie für
    die Sonderausstattung nur anteilig berücksichtigen, um so den zutreffenden
    Kostenbetrag für 2019 zu ermitteln.

Hinweise: An sich gilt das sog.
Abflussprinzip für Arbeitnehmer und solche Unternehmer, die ihren Gewinn durch
Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln. Danach müsste die Leasing-Sonderzahlung
sowie die Zahlung für die Sonderausstattung im Jahr 2018 angesetzt werden, weil
der Kläger die Zahlungen im Dezember 2018 geleistet hat. Von diesem Grundsatz
weicht der BFH seit Kurzem ab; vermutlich will er Gestaltungen verhindern, bei
denen durch eine Leasing-Sonderzahlung ein hoher steuerlicher Abzug erreicht
werden soll.

Mit dem aktuellen Urteil ändert der BFH seine
Rechtsprechung im Bereich der Arbeitnehmer
. Nach der
bisherigen Rechtsprechung wäre die im Dezember 2018 geleistete
Leasing-Sonderzahlung in die Kfz-Kosten des Jahres 2018 eingegangen.

Ist das Leasing als Anschaffung des Pkw anzusehen, weil der
Leasingnehmer wirtschaftlicher Eigentümer des Pkw wird, geht in die jährlichen
Kfz-Kosten die Abschreibung für den Pkw ein, nicht jedoch die
Leasing-Sonderzahlung, da diese als Anschaffungskosten angesehen wird.

Entscheidet sich der Arbeitnehmer dazu, seine sonstigen beruflichen
Fahrten mit der Pauschale von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer geltend zu
machen, hat das Urteil keine Bedeutung; denn dann kommt es nicht auf die Höhe
der tatsächlich entstandenen Kfz-Kosten an.

Quelle: BFH, Urteil vom 21.11.2024 – VI R 9/22;
NWB