Ein Teilzeitstudent, der bereits
ein Erststudium abgeschlossen hat, kann die Fahrtkosten für Fahrten zwischen
Wohnung und Universität in der tatsächlich entstandenen Höhe oder pauschal mit
0,30 € pro gefahrenen Kilometer als Werbungskosten bei den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit absetzen. Er ist nicht auf die
Entfernungspauschale beschränkt, die lediglich 0,30 € pro
Entfernungskilometer beträgt.
Hintergrund: Aufwendungen
für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind nur in Höhe der
Entfernungspauschale abziehbar, die 0,30 € pro Entfernungskilometer
beträgt (also einfache Strecke). Als erste Tätigkeitsstätte sieht der
Gesetzgeber auch eine Bildungseinrichtung an, die außerhalb eines
Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums aufgesucht wird.
Sachverhalt: Der Kläger,
der bereits im Jahr 2008 ein Studium abgeschlossen hatte, war im Streitjahr
2017 nicht berufstätig. Er hatte sich jedoch ab dem Wintersemester 2016/2017 an
der Fernuniversität Hagen als Teilzeitstudent eingeschrieben. Der Kläger machte
in seiner Einkommensteuererklärung 2017 Aufwendungen für 29 Hin- und
Rückfahrten zwischen seiner Wohnung und der Fernuniversität Hagen in Höhe von
ca. 4.800 € geltend; dabei setzte er für jeden gefahrenen Kilometer eine
Pauschale in Höhe von 0,30 € an. Das Finanzamt erkannte lediglich die
Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 € pro Entfernungskilometer und
damit Fahrtkosten in Höhe von ca. 2.400 € an.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
-
Aufwendungen für eine zweite
Ausbildung wie z.B. für ein Zweitstudium nach Abschluss einer vorherigen
Ausbildung bzw. eines vorherigen Studiums sind in der Regel
beruflich veranlasst. Die damit verbundenen
Aufwendungen sind daher steuerlich als Werbungskosten absetzbar. -
Der Werbungskostenabzug
umfasst auch Fahrtkosten, die aufgrund des Zweitstudiums anfallen. Die
Fahrtkosten sind in der tatsächlichen Höhe oder – wahlweise – in
Höhe der Pauschale von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer absetzbar. -
Der Abzug für die Fahrtkosten
ist nicht auf die Entfernungspauschale beschränkt. Zwar erkennt der Gesetzgeber
bei Fahrten zu einer Bildungseinrichtung nur die Entfernungspauschale an; dies
gilt jedoch nur dann, wenn es sich um ein Vollzeitstudium oder um den Besuch im
Rahmen einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme handelt. -
Der Kläger absolvierte im
Streitjahr jedoch kein Vollzeitstudium,
sondern war lediglich mit einem zeitlichen Umfang von 20 Wochenstunden als
Teilzeitstudent eingeschrieben.
Hinweise: Unbeachtlich
war, dass der Kläger im Streitjahr noch erwerbstätig war. Entscheidend ist,
dass er kein Vollzeitstudium absolvierte.
Im Gegensatz zu einem
Teilzeitstudenten kann ein Teilzeit-Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte
haben, so dass er seine Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale
geltend machen kann. Ein Teilzeitarbeitnehmer ist jedoch – anders als ein
Teilzeitstudent – weisungsabhängig und muss seine Tätigkeitsstätte zu
bestimmten Zeiten aufsuchen.
Quelle: BFH, Urteil vom 24.10.2024
– VI R 7/22; NWB
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