Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur Neuregelung des
Umsatzsteuersatzes für Photovoltaikanlagen geäußert.

Hintergrund: Ab dem 1.1.2023
wird die Lieferung von Solarmodulen einer Photovoltaikanlage an den Betreiber
einer Photovoltaikanlage mit 0 % besteuert, wenn die installierte
Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 Kilowatt (peak)
beträgt. Die Neuregelung betrifft also nicht die Einspeisung des Stroms in das
Stromnetz, sondern die Lieferung der Photovoltaikanlage durch
den Hersteller oder Händler an den Betreiber
.

Wesentlicher Inhalt des
BMF-Schreibens:

  • Wird ab dem 1.1.2023 eine Photovoltaikanlage mit einer
    Leistung von nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) erworben, entfällt ein
    Vorsteuerabzug, weil die Lieferung der Solarmodule einem Umsatzsteuersatz von 0
    % unterliegt. Damit entfällt auch die Besteuerung der nichtunternehmerischen
    Nutzung des Stroms oder der Photovoltaikanlage.

  • Ist die Photovoltaikanlage vor dem 1.1.2023 erworben und dem
    Unternehmen vollständig zugeordnet worden, konnte die Vorsteuer in vollem
    Umfang geltend gemacht werden. Daher ist auch nach dem 31.12.2022 eine
    nichtunternehmerische Nutzung des Stroms oder der Photovoltaikanlage als
    unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern.

  • Ist die Photovoltaikanlage vor dem 1.1.2023 erworben und dem
    Unternehmen vollständig zugeordnet worden, führt die zukünftige Nutzung des
    Stroms im Umfang von voraussichtlich mehr als 90 % für nichtunternehmerische
    Zwecke zur Entnahme der gesamten Photovoltaikanlage.

    Von einer voraussichtlichen Verwendung von mehr als 90 % für
    nichtunternehmerische Zwecke ist insbesondere auszugehen, wenn ein Teil des
    erzeugten Stroms z.B. in einer Batterie gespeichert wird oder wenn eine
    Rentabilitätsrechnung eine Nutzung für unternehmensfremde Zwecke von über 90 %
    nahelegt.

  • Auch Nebenleistungen zur
    eigentlichen Lieferung unterliegen ab dem 1.1.2023 dem Steuersatz von 0 %.
    Hierzu gehören z.B. die Bereitstellung der Software, die Montage oder die
    Bereitstellung von Gerüsten. Der Teil des Entgelts, der auf eigenständige
    Serviceleistungen entfällt, z.B. Wartungsarbeiten, die Einholung behördlicher
    Genehmigungen oder die Versicherung der Anlage unterliegt nicht dem Steuersatz
    von 0 %.

    Hinweis: Die Vermietung von
    Photovoltaikanlagen unterliegt dem regulären Steuersatz von 19 %. Eine
    einheitliche Miete ist nach der einfachstmöglichen Methode aufzuteilen.

  • Nur die Lieferung der Photovoltaikanlage an den Betreiber der
    Anlage unterliegt dem Steuersatz von 0 %, nicht aber eine Lieferung an einen
    Zwischenhändler oder Leasinggeber.

Hinweis: Die
Verwaltungsanweisung zur Umsatzsteuer wird hinsichtlich der Neuregelung
umfassend geändert. Die Auffassung der Finanzverwaltung gilt für Umsätze, die
nach dem 31.12.2022 ausgeführt werden.

Das BMF beanstandet es nicht, wenn einzelne Regelungen wie z.B. der
Ausschluss des Nullsteuersatzes für eigenständige Serviceleistungen wie z.B.
Wartungsarbeiten, die Einholung von behördlichen Genehmigungen oder die
Versicherung der Photovoltaikanlage mit einer Haftpflicht- und
Vermögensschadensversicherung erst ab dem 1.4.2023 angewendet werden.

Das BMF enthält noch weitere Beispiele und Ausführungen, z.B. zur
Installation der Anlage, zur Nachweispflicht über das Vorliegen der
Voraussetzungen des Nullsteuersatzes oder zur Prüfung der 30 kW-Grenze.

Quelle: BMF-Schreiben v. 27.2.2023 – III C 2 – S 7220/22/10002
:010; NWB