Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die steuerlichen
Entlastungen, die es seit Beginn des Kriegs in der Ukraine sowohl Ukrainern als
auch Deutschen gewährt, die Ukrainer unterstützen, bis zum 31.12.2024
verlängert.
Hintergrund: Aufgrund des
russischen Angriffskriegs in der Ukraine sind viele Ukrainer nach Deutschland
geflohen und werden hier durch Sach- oder Geldleistungen unterstützt. Deutsche
Unternehmen beteiligen sich zudem auch an der Reparatur der kriegsbeschädigten
Infrastruktur in der Ukraine. Das BMF hat erstmals im März 2022 ein Schreiben
veröffentlicht, dass derartige Unterstützungsleistungen steuerlich entlasten
oder zumindest nicht steuerlich belasten will. Weitere Schreiben folgten. Die
steuerlichen Entlastungen waren nach den bisherigen Schreiben zunächst bis zum
31.12.2022 befristet, wurden dann aber bis zum 31.12.2023 und werden nunmehr
bis zum 31.12.2024 verlängert.
Wesentlicher Inhalt der steuerlichen Entlastungen:
1. Spenden und Gemeinnützigkeitsrecht
-
Für Spenden, die bis zum 31.12.2024 geleistet werden und auf
entsprechende Ukraine-Sonderkonten von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege
oder von juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie z.B. Gemeinden
geleistet werden, gilt der sog. vereinfachte Zuwendungsnachweis. Statt einer
Spendenbescheinigung genügt also der Überweisungsbeleg. -
Gemeinnützige Vereine, die nicht mildtätige Zwecke fördern wie
z.B. Sportvereine, dürfen Spendenaktionen zugunsten der Ukrainer durchführen
und die Spenden für ukrainische Kriegsflüchtlinge verwenden oder auf
Sonderkonten mildtätiger Vereine oder juristischer Personen des öffentlichen
Rechts weiterleiten. Eine Satzungsänderung des Sportvereins ist also nicht
erforderlich. -
Außerdem können gemeinnützige Vereine Sachmittel und Personal
für ukrainische Kriegsflüchtlinge einsetzen. Die Hilfsbedürftigkeit der
Flüchtlinge muss nicht nachgewiesen werden.
2. Unterbringung ukrainischer Kriegsflüchtlinge
-
Ukrainische Kriegsflüchtlinge können in sog. Zweckbetrieben
gemeinnütziger Vereine untergebracht werden. Die positiven steuerlichen
Vorschriften, die für Zweckbetriebe gelten, gelten dann auch für die
Unterbringung der Kriegsflüchtlinge. -
Die Unterbringung der Kriegsflüchtlinge kann auch in einem
Betrieb gewerblicher Art, der zu einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts gehört, erfolgen, ohne dass dies steuerlich schädliche Folgen auslöst.
3. Unterstützungsmaßnahmen von Unternehmen
-
Unterstützungsleistungen von Unternehmen können als
Betriebsausgaben in voller Höhe abgezogen werden. Der Abzug ist als
Sponsoringaufwand möglich, wenn das Unternehmen auf seine Unterstützung
öffentlichkeitswirksam in den Medien aufmerksam macht.
4. Arbeitslohnspenden und Aufsichtsratsspenden
-
Arbeitslohnspenden sind steuerfrei. Der Arbeitnehmer kann also
auf einen Teil seines Lohns verzichten, damit der Arbeitgeber diesen Teil
zugunsten von Arbeitnehmern einsetzt, die vom Krieg geschädigt sind, oder damit
der Arbeitgeber diesen Teil auf ein Ukraine-Sonderkonto einzahlt. Neben der
Steuerfreiheit ist ein gleichzeitiger Spendenabzug nicht zulässig. -
Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer, die
durch den Krieg in der Ukraine geschädigt sind, sind bis zur Höhe von 600
€ je Kalenderjahr und Arbeitnehmer steuerfrei.Hinweis: Im Einzelfall
können unter bestimmten Voraussetzungen auch höhere Unterstützungsleistungen
steuerfrei sein. -
Ebenso kann ein Mitglied eines Aufsichtsrats auf seine
Vergütung ganz oder teilweise verzichten, damit sie zugunsten ukrainischer
Kriegsflüchtlinge eingesetzt wird. Dieser Teil der Vergütung ist dann
steuerfrei.
5. Umsatzsteuer
-
Unterstützungsleistungen zugunsten der Ukraine-Flüchtlinge
lösen keine nachteiligen umsatzsteuerlichen Folgen aus. Die Bereitstellung von
Sachmitteln oder Personal für humanitäre Zwecke wird also nicht als
unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterworfen. Ebenso unterbleibt eine
Vorsteuerberichtigung zulasten des Unternehmers, wenn er Wohnraum unentgeltlich
Kriegsflüchtlingen überlässt. -
Umsatzsteuerlich unschädlich bleibt auch eine unentgeltliche
Leistung eines Unternehmers, die unmittelbar der Reparatur kriegsbeschädigter
Infrastruktur in der Ukraine dient.Hinweis: Dies umfasst z.B.
die unentgeltliche Bereitstellung von Baumaterialien, Baumaschinen, technischen
Einrichtungen und Personal jeweils einschließlich etwaiger
Transportleistungen.
Quelle: BMF-Schreiben vom 24.10.2023 – IV C 4 – S
2223/19/10003 :023; NWB
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