Das Bundesfinanzministerium (BMF) lehnt eine Steuerermäßigung für
Handwerkerleistungen in den Fällen ab, in denen diese von der öffentlichen Hand
erbracht und nach öffentlich-rechtlichen Kriterien abgerechnet werden. Damit
folgt das BMF der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).

Hintergrund: Für
Handwerkerleistungen für Renovierung, Erhaltungs- Modernisierungsmaßnahmen im
eigenen Haushalt wird eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % gewährt, maximal
1.200 €. Diese Steuerermäßigung wird direkt von der festgesetzten Steuer
abgezogen.

Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens:

  • Bei Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand, die nicht
    einem einzelnen Haushalt zugutekommen, sondern allen an den Maßnahmen der
    öffentlichen Hand beteiligten Haushalten, wie z.B. bei dem Ausbau des
    allgemeinen Versorgungsnetzes oder der Erschließung einer Straße, wird eine
    Steuerermäßigung von 20 % für haushaltsnahe Handwerkerleistungen nicht gewährt.

  • Es fehlt an einem Zusammenhang der Handwerkerleistungen mit
    dem Haushalt des einzelnen Grundstückseigentümers.

  • Außerdem werden Aufwendungen für die Reinigung der Fahrbahn
    (Straße) ebenso wie Aufwendungen für den Winterdienst auf der Fahrbahn vor dem
    eigenen Haushalt nicht von der Steuerermäßigung erfasst, wohl aber die Kosten
    für die Straßenreinigung des Gehwegs vor dem eigenen Haushalt sowie die Kosten
    für den Winterdienst auf dem Gehweg vor dem eigenen Haushalt.

Hinweise: Das aktuelle
BMF-Schreiben ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Das BMF folgt der Rechtsprechung des BFH. Dieser hatte die
Steuerermäßigung für die Handwerkerleistungen mit der Begründung verneint, es
gehe nicht um den eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern um die
Herstellung bzw. Erhaltung des öffentlichen Wasser-Verteilungs- oder
Sammelnetzes. Auch die Fahrbahn vor dem eigenen Haus wird – anders als
der Gehweg – nicht mehr zum Haushalt gerechnet.

BMF-Schreiben v. 1.9.2021 – IV C 8 – S 2296-b/21/10002
:001; NWB