Die Finanzverwaltung des Landes Schleswig-Holsteins hat in einer
sog. Kurzinformation zu Einzelfragen der ertragsteuerlichen Behandlung von
Influencern, die auf soziale Plattformen (wie z.B. YouTube, Instagram, TikTok
oder twitch) tätig sind, Stellung genommen.

Hintergrund: Unter
„Influencern“ versteht man Personen, die im Internet Produkte oder
Dienstleistungen vorstellen und hierdurch Einnahmen erzielen. Diese Einnahmen
können durch sog. Affiliate-Links erzielt werden, auf die die Interessenten
klicken, um derartige oder vergleichbare Produkte oder Dienstleistungen zu
bestellen. Ferner können sich Einnahmen aus der Werbung, die während der
Beiträge geschaltet wird, ergeben. Und schließlich erhalten die
„Influencer“ häufig auch Produkte oder Dienstleistungen kostenlos
zur Verfügung gestellt.

Wesentlicher Inhalt der Kurzinformation:

  • Grundsätzlich erzielt ein sog. Influencer gewerbliche
    Einkünfte.

    Hinweis: Anders ist dies,
    wenn ein Freiberufler wie z.B. ein Anwalt in einem Internetbeitrag über
    Verbraucher- oder Mieterrechte informiert. Eine selbständige Tätigkeit, die
    keine Gewerbesteuer auslöst, kann bei einer objektiven Berichterstattung, z.B.
    über eine Reise, zu bejahen sein; allerdings dürfen dann vom Auftraggeber keine
    Reise- oder Übernachtungskosten übernommen worden sein.

  • Zu den Einnahmen gehören die kostenlos zur Verfügung
    gestellten Produkte, z.B. Kosmetik, soweit der sog. Influencer das Produkt
    behalten darf; hier ist der gemeine Wert (Verkehrswert) anzusetzen. Soweit er
    das Produkt aufbraucht, steht der Einnahme ein gleich hoher Aufwand gegenüber,
    so dass sich insoweit kein Gewinn ergibt.

    Hinweis: Betriebseinnahmen
    liegen auch dann vor, wenn der Influencer die ihm überlassenen Produkte an
    seine Follower im Rahmen eines Preisausschreibens weitergibt.

  • Aufwendungen für Ernährung, Kleidung und Gesunderhaltung sind
    grundsätzlich nicht absetzbar, weil sie zur privaten Lebensführung gehören. Ein
    anteiliger Abzug ist wegen des Fehlens eines sachgerechten Aufteilungsmaßstabs
    in der Regel ebenfalls nicht möglich.

    Hinweis: Anders ist dies bei
    Aufwendungen für typische Berufskleidung, die nicht privat getragen werden
    kann.

  • Reisekosten sind absetzbar, wenn sie betrieblich veranlasst
    sind, z.B. der Besuch eines Kunden oder einer Messe.

    Hinweis: Bei einer gemischt veranlassten Reise, die also sowohl
    betrieblich als auch privat veranlasst ist, kann der betrieblich veranlasste
    Teil der Reisekosten als Betriebsausgaben abgesetzt werden, soweit dieser
    Anteil anhand objektiver Kriterien wie z.B. anhand des Zeitanteils ermittelt
    werden kann.

  • Ein sog. Influencer-Profil stellt grundsätzlich kein
    Wirtschaftsgut dar, das in den Betrieb eingelegt werden könnte.

    Hinweis: Sollte es doch einen kommerzialisierbaren Teil eines
    Namensrechts geben, können für die Bewertung die Reichweite (Anzahl der sog.
    Follower) und die Zusammensetzung des Gewinns (Einnahmen durch sog.
    Affiliate-Links, Werbung, eigene Produkte) herangezogen werden. Als
    Nutzungsdauer wird ein Zeitraum von 10 Jahren akzeptiert.

Quelle: Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein,
Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2024/9 vom 2.7.2024 – VI 3010 – S 2240 –
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