Nimmt ein Steuerberater die beim
Finanzgericht für seinen Mandanten erhobene Klage zurück, muss er hierfür das
sog. besondere elektronische Postfach (beSt) benutzen und die Klagerücknahme
mittels „beSt“ übermitteln. Anderenfalls ist die Klagerücknahme
unwirksam, sodass das Finanzgericht über die Klage entscheiden muss.

Hintergrund: Seit
1.1.2023 sind Steuerberater verpflichtet, für Schriftsätze an das Finanzgericht
das sog. besondere elektronische Postfach (beSt) zu benutzen. Die Papierform
oder das Telefax dürfen für Schriftsätze eines Steuerberaters an das
Finanzgericht nicht mehr benutzt werden.

Sachverhalt: Der Kläger
ließ durch eine Steuerberatungsgesellschaft Klage beim Finanzgericht Münster
(FG) erheben. Die Steuerberatungsgesellschaft erhob am 17.7.2023 per Telefax
Klage. Das FG wies darauf hin, dass die Klage per „beSt“ hätte
erhoben werden müssen. Die Steuerberatungsgesellschaft nahm die Klage nun
zurück, übersandte den Rücknahmeschriftsatz jedoch per Post.

Entscheidung: Das FG wies
die Klage ab:

  • Die Klage war unwirksam, weil
    sie am 17.7.2023 von einem Steuerberater per Telefax erhoben worden ist. Seit
    dem 1.1.2023 müssen Klagen, die durch einen Steuerberater eingereicht werden,
    per „beSt“ an das FG übermittelt werden.

  • Das Gericht musste über die
    unwirksame Klage entscheiden, weil auch die Klagerücknahme
    unwirksam
    war. Denn die Klagerücknahme ist durch Brief per
    Post übermittelt worden, hätte aber ebenfalls per „beSt“ an das FG
    übermittelt werden müssen.

Hinweise: Ist die
Klagerücknahme wegen Verstoßes gegen die Übermittlungspflicht per
„beSt“ unwirksam, könnte die Klagerücknahme noch wirksam per
„beSt“ vorgenommen werden, indem ein Rücknahmeschriftsatz per
„beSt“ hinterhergeschickt wird, bevor das Gericht entscheidet. Die
Klagerücknahme hat den Vorteil, dass sich die Gerichtsgebühren halbieren.

Weist das FG jedoch die Klage nach
einer unwirksamen Klagerücknahme durch einen Gerichtsbescheid ab, weil sowohl
die Klageerhebung als auch die Klagerücknahme unwirksam waren, kann zwar noch
ein Antrag auf mündliche Verhandlung gegen den Gerichtsbescheid gestellt und
nun eine wirksame Klagerücknahme per „beSt“ übermittelt werden;
dies führt wegen des bereits ergangenen Gerichtsbescheids aber nicht mehr zu
einer Reduktion der Gerichtsgebühren.

Die Pflicht, Schriftsätze per
„beSt“ zu übermitteln, gilt auch für Schriftsätze, die von
Steuerberatern an den Bundesfinanzhof übersandt werden. Sie gilt allerdings
nicht, wenn ein nicht vertretener Steuerpflichtiger eine Klage oder einen
Antrag beim FG erhebt.

Für Rechtsanwälte gibt es eine
vergleichbare Formvorschrift, und zwar bereits seit dem 1.1.2022: Sie müssen
das sog. besondere elektronische Anwaltspostfach („beA“)
verwenden.

Quelle: FG Münster, Urteil vom
5.9.2023 – 9 K 1450/23 K, G, F; NWB