Betreiben ausschließlich Ärzte ein Corona-Testzentrum, sind die
Einkünfte aus dem Testzentrum freiberuflich und lösen keine Gewerbesteuer aus.
Dies galt jedenfalls im Jahr 2020 aufgrund der zu Beginn der Corona-Krise
bestehenden Bedeutung der ärztlichen Durchführung von Corona-Tests.

Hintergrund: Freiberufliche
Einkünfte unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Zu den freiberuflichen
Einkünften gehören insbesondere die Einkünfte von Ärzten, Rechtsanwälten,
Künstlern und Architekten.

Sachverhalt: Die Klägerin war
eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die im Jahr 2020 ein Testzentrum
betrieb. An der GbR waren eine Fachärztin für Laboratoriumsmedizin sowie eine
andere Ärzte-GbR, an der zwei Allgemeinmediziner beteiligt waren, beteiligt.
Das Testzentrum befand sich außerhalb der Praxisräume der an der Klägerin
beteiligten Ärzte bzw. Ärzte-GbR. Sämtliche Test-Abstriche wurden von den drei
Ärzten vorgenommen; erforderliche Laborleistungen wurden ausgelagert.
Gelegentlich half der Sohn der Laboratoriumsärztin, der Medizinstudent war, bei
den Abstrichen mit. Die Leistungen des Testzentrums wurden über die
Kassenärztliche Vereinigung abgerechnet. Das Finanzamt stellte die Einkünfte
des Testzentrums als gewerblich fest. Hiergegen erhob die Klägerin Klage.

Entscheidung: Das Finanzgericht
Köln (FG) gab der Klage statt:

  • Der Betrieb eines Corona-Testzentrums im Jahr 2020 führte zu
    freiberuflichen Einkünften. Denn ein Corona-Test und der damit verbundene
    Nasen- oder Rachenabstrich gehört zur ärztlichen Tätigkeit, da der Abstrich
    dazu dient, eine Erkrankung festzustellen.

  • Der Freiberuflichkeit stand nicht entgegen, dass ein Abstrich
    eine einfache Tätigkeit darstellt, die auch von nicht ärztlichem Personal
    durchgeführt werden kann. Denn es gibt auch andere ärztliche Tätigkeiten, die
    einfach sind, z.B. das Messen des Blutdrucks, das Fiebermessen oder das Anlegen
    eines Verbands. Trotz der Einfachheit sind diese Tätigkeiten ebenso wie die
    Vornahme eines Abstrichs jedoch eine berufstypische, d.h. ärztliche Tätigkeit.

  • Für eine Einstufung als ärztliche und damit freiberufliche
    Tätigkeit spricht weiterhin, dass zu Beginn der Corona-Krise im Jahr 2020 die
    Tätigkeit von Ärzten bei der Vornahme von Corona-Tests als wichtig angesehen
    wurde und ein höheres Maß an Sicherheit und Gesundheitsvorsorge garantieren
    sollte. Die Durchführung der Tests in einem ausgelagerten Testzentrum diente
    ferner dazu, die Ansteckungsgefahr in den Arztpraxen zu mindern.

Hinweis: Das Urteil betrifft das
Jahr 2020. Das FG begründet seine Entscheidung vor allem mit den besonderen
Umständen und der Bedeutung der ärztlichen Durchführung von Corona-Tests zu
Beginn der Corona-Krise. Erst ab April 2021 wurde der Antigen-Schnelltest
eingeführt, der auch von nicht ärztlich organisierten Testzentren durchgeführt
wurde.

Die Einstufung einer Personengesellschaft als freiberuflich
verlangt im Übrigen, dass alle Gesellschafter Freiberufler, im Streitfall also
Ärzte, sind. Zwar gab es neben der Laboratoriumsmedizinerin noch eine weitere
Ärzte-GbR als Gesellschafterin; insoweit genügte es aber, dass deren
Gesellschafter, die beiden Allgemeinmediziner, zumindest in geringfügigem
Umfang leitend und eigenverantwortlich bei der Klägerin tätig waren. Soweit
auch noch der Sohn der Laboratoriumsmedizinerin, der ein Medizinstudent war,
Abstriche vorgenommen hatte, führte dies nicht zur Gewerblichkeit. Denn nach
der Überzeugung des FG wurde er nur unter Mitwirkung und unter Aufsicht seiner
Mutter, der Fachärztin für Laboratoriumsmedizin, tätig.

Quelle: FG Köln, Urteil vom 24.4.2024 – 3 K 910/23; NWB