Der Gesetzgeber plant steuerliche Entlastungen beim Steuertarif
sowie beim Kindergeld als Entlastung für die zurzeit hohe Inflation. Mit dem
sog. Inflationsausgleichsgesetz soll u.a. die sog. kalte Progression, die bei
inflationsbedingt steigenden Einkommen eintritt, abgemildert werden.

Hintergrund: Je höher das
Einkommen ist, desto höher ist auch der Steuersatz. Der sog. Spitzensteuersatz
beträgt in Deutschland 42 %, der Höchstsatz liegt bei 45 % (sog.
Reichensteuer). Steigt das Einkommen lediglich inflationsbedingt, erhöht sich
zwar nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, wohl
aber der Steuersatz, so dass der Steuerzahler im Ergebnis weniger Kaufkraft
hat. Diesen Effekt, der seit Jahren kritisiert wird, nennt man „kalte
Progression“.

Wesentlicher Inhalt des Entwurfs:

  • Der Grundfreibetrag, der nicht besteuert wird, soll für 2023
    von 10.347 € auf 10.632 € und für 2024 auf 10.932 €
    angehoben werden.

  • Der prozentuale Anstieg des Steuersatzes soll etwas
    abgemildert werden, so dass die höheren Steuersätze erst bei geringfügig
    höheren Einkommen anfangen. So soll z.B. der Beginn des Einkommensbereichs, in
    dem steigende Steuersätze greifen, für 2023 von 14.927 € auf 15.787
    € und für 2024 auf 16.180 € verschoben werden. Der sog.
    Spitzensteuersatz soll im Veranlagungszeitraum 2023 erst ab einem zu
    versteuernden Einkommen von 61.972 € (bislang 58.597 €) beginnen
    und für den Veranlagungszeitraum 2024 ab 63.515 €.

    Hinweis: Bei der sog.
    Reichensteuer soll sich nichts ändern. Der Steuersatz von 45 % soll wie bisher
    ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 €
    beginnen.

  • Unterhaltsleistungen an eine unterhaltsberechtigte Person
    können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen
    abgezogen werden. Der entsprechende Unterhaltsabzugshöchstbetrag soll
    rückwirkend ab 2022 an den jeweils gültigen Grundfreibetrag, d.h. an den
    Betrag, der nicht besteuert wird, angepasst werden.

  • Der Kinderfreibetrag soll im Veranlagungszeitraum 2022 von
    2.730 € auf 2.810 €, für 2023 auf 2.880 € und für 2024 auf
    2.994 € angehoben werden.

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    Auch beim Kindergeld sind Erhöhungen geplant. Derzeit beträgt
    es 219 € für das 1. und 2. Kind, 225 € für das 3. Kind und für
    jedes weitere Kind 250 €. Ab 2023 soll das Kindergeld auf 237 €
    für das 1. bis 3. Kind erhöht werden.

    Hinweis: Eine Erhöhung des
    Kindergelds ab dem 4. Kind ist nicht vorgesehen. Hier soll es bei 250 €
    für jedes vierte und jedes weitere Kind bleiben.

Hinweise: Derzeit liegt
lediglich ein Regierungsentwurf vor, Bundestag und Bundesrat müssen das Gesetz
noch verabschieden. Zudem sind Änderungen an den o.g. Beträgen wahrscheinlich.
Die Werte sollen sich am 14. Existenzminimumbericht und am 5.
Progressionsbericht orientieren, die im Herbst vorgelegt werden. Über die
endgültigen Regelungen informieren wir Sie, sobald das Gesetz final
verabschiedet wurde.

Zu beachten ist, dass neben der einkommensteuerlichen Belastung in
einigen Fällen auch noch der Solidaritätszuschlag hinzukommt, der 5,5 % der
Einkommensteuer ausmacht. Soweit der Steuerpflichtige oder sein Ehegatte
Mitglied in der Kirche ist, erhöht sich die steuerliche Belastung um die
Kirchensteuer bzw. das Kirchgeld.

Quelle: Regierungsentwurf eines
Inflationsausgleichsgesetzes, Stand: 15.9.2022; NWB