Zwar unterliegt die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils
innerhalb von fünf Jahren nach dem Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in
eine Personengesellschaft der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuerpflicht gilt aber
nicht für die stillen Reserven desjenigen Betriebsvermögens, das erst im Zuge
der formwechselnden Umwandlung oder danach gebildet wird.

Hintergrund: Eine
Kapitalgesellschaft kann in eine Personengesellschaft formwechselnd umgewandelt
werden. Wird aber innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung der Betrieb der
Personengesellschaft aufgegeben oder veräußert oder ein Anteil an der
Personengesellschaft aufgegeben oder veräußert, unterliegt der Gewinn aus der
Aufgabe bzw. Veräußerung der Gewerbesteuer.

Sachverhalt: Die Klägerin ist
die B-GmbH & Co. KG, die aus einem Formwechsel von der A-GmbH zum
31.12.2009 hervorging. Alleingesellschafter der A-GmbH war der B, der der
A-GmbH ein Grundstück verpachtet hatte; somit bestand bis zum Formwechsel eine
sog. Betriebsaufspaltung, die dazu führte, dass das Grundstück zum
Betriebsvermögen des Besitzunternehmens des B gehörte. Ab dem 1.1.2010 wurde
das Grundstück der B-GmbH & Co. KG zur Nutzung überlassen, so dass es
nunmehr sog. Sonderbetriebsvermögen des B bei der B-GmbH & Co. KG war. B
veräußerte im April 2011 seinen Mitunternehmeranteil sowie sein Grundstück an
den H. Das Finanzamt unterwarf nicht nur den Gewinn aus der Veräußerung des
Mitunternehmeranteils, sondern auch den Gewinn aus dem Verkauf des Grundstücks
der Gewerbesteuer. Die B-GmbH & Co. KG wehrte sich gegen die
gewerbesteuerliche Erfassung des Gewinns aus der Veräußerung des
Grundstücks.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Zwar unterliegt der Gewinn aus der Veräußerung des
    Mitunternehmeranteils an der B-GmbH & Co. KG der Gewerbesteuer. Denn nach
    der gesetzlichen Regelung wird im Fall eines vorherigen Formwechsels in eine
    Personengesellschaft der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils
    bei der Gewerbesteuer erfasst, wenn die Veräußerung – wie im Streitfall
    – innerhalb von fünf Jahren nach dem Formwechsel erfolgt.

  • Diese Regelung erfasst aber nicht den Gewinn aus der
    Veräußerung des Grundstücks. Zwar gehörte das Grundstück seit dem 1.1.2010 zum
    Sonderbetriebsvermögen des B bei der B-GmbH & Co. KG. Es ist aber erst im
    Zuge der Umwandlung, nämlich zum 1.1.2010, Betriebsvermögen geworden. Die
    gesetzliche Regelung gilt nach ihrem Sinn und Zweck aber nicht für den Verkauf
    von Betriebsvermögen, das erst im Zuge der Umwandlung oder danach gebildet
    worden ist.

  • Erfasst werden nur die stillen Reserven von Betriebsvermögen,
    das bereits vor der Umwandlung vorhanden war. Die gesetzliche Regelung soll
    nämlich verhindern, dass die Gewerbesteuerpflicht der umgewandelten GmbH
    dadurch unterlaufen wird, dass die GmbH in eine Personengesellschaft
    umgewandelt wird, bei der der Verkauf bzw. die Aufgabe des Betriebes oder eines
    Mitunternehmeranteils grundsätzlich nicht gewerbesteuerpflichtig ist, und der
    Betrieb bzw. Mitunternehmeranteil erst nach der vollzogenen Umwandlung
    veräußert oder aufgegeben wird.

  • Diese Gefahr besteht bei neugebildetem Betriebsvermögen, das
    erst im Zuge der Umwandlung oder sogar erst nach erfolgter Umwandlung von der
    Personengesellschaft gebildet wird, nicht. Denn das neu gebildete
    Betriebsvermögen (Grundstück) war nie Teil des übergegangenen Vermögens der
    Kapitalgesellschaft (sog. statisches Vermögen). Da das Grundstück vor der
    Umwandlung weder zum Betriebsvermögen der umgewandelten A-GmbH noch zum
    Betriebsvermögen der übernehmenden B-GmbH & Co. KG gehörte, werden die
    stillen Reserven des Grundstücks gewerbesteuerlich nicht erfasst.

Hinweise: Zwar gehörte das
Grundstück vor der Umwandlung zum Besitzunternehmen des B, da es im Rahmen
einer Betriebsaufspaltung an die A-GmbH überlassen wurde. Dies war aber ein
anderer Betrieb als die beiden Betriebe der an der Umwandlung beteiligten
Rechtsträger, der A-GmbH und der B-GmbH & Co. KG.

Mit seinem aktuellen Urteil widerspricht der BFH der
Finanzverwaltung.

Die stillen Reserven aus dem Verkauf des Mitunternehmeranteils an
der B-GmbH & Co. KG werden hingegen gewerbesteuerlich erfasst, weil der
Verkauf des Anteils innerhalb von fünf Jahren nach dem Formwechsel erfolgt ist.

Quelle: BFH, Urteil vom 14.3.2024 – IV R 20/21;
NWB