Bei der Gewerbesteuer werden Aufwendungen eines Großhändlers für
die Nutzung von Mehrwegbehältern, die für den Transport der Produkte vom
Produzenten zum Einzelhändler verwendet werden, nur dann dem Gewinn
hinzugerechnet, wenn es sich um einen Mietvertrag handelt. Enthält der
Mietvertrag neben dem Mietelement noch weitere Elemente aus dem Werkvertrags-,
Transportvertrags- oder Dienstleistungsvertragsrecht, handelt es sich nicht
mehr um einen Mietvertrag, sondern um einen gemischten Vertrag, bei dem eine
Hinzurechnung unterbleibt.

Hintergrund: Gewerbesteuerlich
werden bestimmte Aufwendungen dem Gewinn wieder hinzugerechnet. So wird z. B.
ein Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die
Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern hinzugerechnet. Allerdings wird
seit 2020 ein Freibetrag von 200.000 € gewährt (bis einschließlich 2019:
100.000 €).

Sachverhalt: Die Klägerin
vertrieb landwirtschaftliche Produkte einer Erzeugerorganisation. Für den
Transport der Produkte benötigte sie mehrfach verwendbare Gemüsekisten (sog.
Mehrwegsteigen), die sie bei H und bei L anmietete. Die beiden Verträge waren
unterschiedlich ausgestaltet:

  • Bei L mietete die Klägerin lediglich Standardkisten an, holte
    diese bei L ab, befüllte sie und gab sie L wieder zurück.

  • Der Vertrag mit H sah zum einen die Überlassung
    unterschiedlicher Mehrwegbehälter vor. Zum anderen war H verpflichtet, die
    Kisten zu den Produzenten zu bringen, die die Kisten mit Gemüse und Obst
    befüllten. Von dort aus wurden sie von einem von der Klägerin beauftragten
    Spediteur abgeholt, um zu den Einzelhändlern transportiert zu werden. Dort
    holte H die Behälter wieder ab, sortierte und reinigte sie, bevor er sie zur
    erneuten Verwendung bereitstellte.

  • Das Finanzamt rechnete sowohl die an L als auch die an H
    gezahlten Entgelte dem Gewinn hinzu.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt, soweit es um
die an H gezahlten Mieten ging:

  • Die an H gezahlten Entgelte können nicht hinzugerechnet
    werden, weil der mit H geschlossene Vertrag kein
    Mietvertrag
    war. Vielmehr handelte es sich bei dem Vertrag um
    einen gemischten Überlassungsvertrag, der
    neben den Elementen eines Mietvertrags auch umfangreiche Elemente eines
    Werkvertrags, Dienstleistungsvertrags und Transportvertrags enthielt. Das
    Mietvertragselement gab dem Gesamtvertrag nicht das Gepräge. Gegen einen
    Mietvertrag sprach auch, dass der Mietanteil nur ca. 14 % des Gesamtentgelts
    ausmachte. Zudem wurden die Mehrwegkisten nicht für einen bestimmten Zeitraum,
    sondern für einen „Umlauf“ bzw. „Zyklus“ vom
    Produzenten bis zum Einzelhändler überlassen. Auch dies sprach gegen einen
    Mietvertrag.

  • Hingegen war das an L gezahlte Entgelt als Mietaufwand dem
    Gewinn hinzuzurechnen. Der Vertrag mit L war ein typischer Mietvertrag, der
    keine weiteren Elemente außer dem Mietelement enthielt. Zwar setzt die
    Hinzurechnung von Mietaufwendungen zusätzlich voraus, dass das angemietete
    Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen gehören würde, wenn es im Eigentum des
    Unternehmers stünde. Diese Voraussetzung ist aber erfüllt, weil die Klägerin
    die Mehrwegkisten dauerhaft für den Transport nutzen würde, wenn sie das
    Eigentum an ihnen erwerben würde.

Hinweise: Der BFH macht
deutlich, dass nicht jeder als Mietvertrag bezeichnete Vertrag auch
gewerbesteuerlich als Mietvertrag einzuordnen ist. Je mehr mietfremde Elemente
der Vertrag enthält, desto eher kann ein gemischter Vertrag vorliegen, so dass
das Entgelt auch nicht als Mietaufwand anzusehen ist.

Quelle: BFH, Urteil vom 1.6.2022 – III R 56/20;
NWB