Die Ausgliederung eines Einzelunternehmens, zu dem ein Grundstück
gehört, auf eine neu gegründete GmbH ist nach der sog. Konzernklausel
grunderwerbsteuerfrei. Es ist unschädlich, dass der Einzelunternehmer die
gesetzlich geforderte fünfjährige Vorhaltensfrist umwandlungsbedingt nicht
einhalten konnte; allerdings muss er nach der Ausgliederung noch fünf Jahre zu
mindestens 95 % an der GmbH beteiligt sein.
Hintergrund: Eine Umwandlung
eines Unternehmens, das Grundbesitz hält, kann grundsätzlich Grunderwerbsteuer
auslösen. Nach der sog. Konzernklausel sind aber bestimmte Umwandlungsvorgänge
innerhalb eines Konzerns grunderwerbsteuerfrei. Voraussetzung für die
Steuerfreiheit ist u.a., dass die Umwandlung konzernintern erfolgt und fünf
Jahre vor der Umwandlung und fünf Jahre nach der Umwandlung
Beteiligungsverhältnisse von mindestens 95 % zwischen dem beherrschenden
Unternehmen und den abhängigen Unternehmen bestehen.
Sachverhalt: Y war
Einzelunternehmerin; zu ihrem Einzelunternehmen gehörte ein Grundstück. Mit
notariellem Vertrag aus dem Jahr 2018 gliederte Y ihr Einzelunternehmen samt
Grundstück auf eine neu gegründete GmbH, die Klägerin, aus. Y war
Alleingesellschafterin der Klägerin. Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer
gegenüber der Klägerin, die nun Eigentümerin des Grundstücks geworden war,
fest.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
-
Zwar war die Ausgliederung des Einzelunternehmens, zu dem ein
Grundstück gehörte, auf die Klägerin grunderwerbsteuerbar, da die Klägerin
hierdurch Eigentümerin des Grundstücks geworden ist. -
Diese Eigentumsübergang war aber nach der sog. Konzernklausel
grunderwerbsteuerfrei. Danach sind bestimmte Umwandlungen
grunderwerbsteuerfrei; hierzu gehört auch die Ausgliederung eines
Einzelunternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft. -
Unschädlich ist, dass im Streitfall die fünfjährige
Vorhaltensfrist nicht eingehalten werden konnte, d.h. Y nicht in den fünf
Jahren zuvor zu mindestens 95 % an der Klägerin beteiligt war. Bei einer
Ausgliederung eines Einzelunternehmens zur Neugründung einer
Kapitalgesellschaft wird die Kapitalgesellschaft erst im Rahmen der
Ausgliederung gegründet. Aus Rechtsgründen konnte Y also nicht vor dem
Umwandlungsvorgang fünf Jahre lang an der Klägerin beteiligt sein.
Hinweise: Allerdings kann und
muss Y die fünfjährige Nachhaltensfrist
einhalten und zu mindestens 95 % an der Klägerin
beteiligt bleiben. Anderenfalls wird die
Grunderwerbsteuerbefreiung rückgängig gemacht.
Der BFH setzt seine bisherige Rechtsprechung fort und legt die
Konzernklausel zugunsten der Steuerpflichtigen aus. Die fünfjährige Vorhaltens-
oder auch die fünfjährige Nachhaltensfrist müssen daher nicht eingehalten
werden, wenn dies umwandlungsbedingt schlichtweg nicht möglich ist, weil z.B.
eines der Konzernunternehmen umwandlungsbedingt untergeht (etwa bei einer
Verschmelzung) oder durch die Umwandlung – wie im Streitfall – erst
entsteht.
Quelle: BFH, Urteil vom 25.9.2024 – II R 2/22; NWB
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