Kommt es bei einer grundbesitzenden Personengesellschaft zu einer
Verlängerung der Beteiligungskette, indem eine weitere Personengesellschaft als
weitere mittelbare Gesellschafterin zwischengeschoben wird, an der die
bisherigen Gesellschafter der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligt
sind, führt dies nicht zu einem grunderwerbsteuerbaren Gesellschafterwechsel.

Hintergrund: Besitzt eine
Personengesellschaft Grundbesitz und wird der Gesellschafterbestand der
Personengesellschaft innerhalb von zehn Jahren unmittelbar oder mittelbar zu
mindestens 90 % ausgetauscht, löst dies Grunderwerbsteuer aus. Bis zum
30.6.2021 entstand Grunderwerbsteuer nur dann, wenn der Gesellschafterbestand
innerhalb von fünf Jahren zu mindestens 95 % unmittelbar oder mittelbar
ausgetauscht wurde.

Sachverhalt: Die Klägerin war
eine GmbH & in Co. KG mit Grundbesitz. An der Klägerin war die X-KG über
eine weitere KG mittelbar zu 100 % beteiligt. Gesellschafter der X-KG waren A
mit 20 %, B mit 20 %, C mit 20 %, D mit 30 % und E mit 10 %. Im Jahr 2015
übertrug C ihren Söhnen D und E jeweils die Hälfte ihrer Beteiligung, so dass
diese nun mit 40 % (D) bzw. 20 % (E) an der X-KG beteiligt waren. D brachte
anschließend seine Beteiligung von 40 % in eine italienische
Kapitalgesellschaft (Y) ein. E brachte zugleich seine Beteiligung von 20 % in
eine andere italienische Kapitalgesellschaft (Z) ein. A und B brachten nun ihre
jeweils 20%ige Beteiligung in die im Oktober 2015 gegründete W-KG ein, deren
Kommanditisten A und B zu jeweils 50 % waren. Damit war die W-KG zu 40 % über
die X-KG und eine weitere KG an der Klägerin beteiligt; die verbleibenden 60 %
an der X-KG hielten die beiden italienischen Kapitalgesellschaften. Das
Finanzamt sah diese Umstrukturierung als grunderwerbsteuerbar an, weil die
mittelbaren Gesellschafter innerhalb von fünf Jahren zu mindestens 95 %
ausgetauscht wurden; es beließ den Vorgang aber im Umfang von 40 % steuerfrei,
weil A und B über die W-KG weiterhin zu jeweils 20 % mittelbar beteiligt
blieben.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt und verneinte
die Grunderwerbsteuerbarkeit:

  • Zwar wurden die mittelbaren Gesellschafter der Klägerin zu
    mindestens 95 % ausgetauscht, nämlich sogar zu 100 %. Der Übergang von 20 % der
    Anteile durch A und B auf die W-KG wird aber nicht als
    mittelbarer Gesellschafteraustausch berücksichtigt
    , weil A
    und B über die W-KG als Personengesellschaft weiterhin mittelbar an der
    Klägerin beteiligt blieben.

  • Nach dem Gesetzeswortlaut werden Personengesellschaften bei
    der Regelung über den Austausch von Gesellschaftern zu mindestens 95 % (jetzt:
    90 %) als transparent angesehen, so dass durch sie durchgeschaut wird. Schaut
    man durch die W-KG hindurch, bleiben A und B weiterhin mittelbar an der
    Klägerin beteiligt.

  • Bei der Prüfung der Grunderwerbsteuerbarkeit müssen somit auch
    die Beteiligungsverhältnisse auf höheren Beteiligungsebenen, d.h. auf weiteren
    mittelbaren Beteiligungsebenen, berücksichtigt werden. Danach bleiben A und B
    an der Klägerin zu insgesamt 40 % mittelbar beteiligt.

Hinweise: Im Ergebnis kam es somit nur zu einem Austausch der
mittelbaren Gesellschafter im Umfang von 60 %, so dass die erforderliche Quote
von mindestens 95 % nicht erreicht wurde. Durch die (italienischen)
Kapitalgesellschaften kann nicht hindurchgeschaut werden, da diese nicht
transparent sind. Damit war der gesamte Vorgang nicht grunderwerbsteuerbar.

Auf die teilweise Steuerfreiheit kam es folglich nicht an; dem
Finanzamt zufolge wäre der Vorgang zwar zu 40 % grunderwerbsteuerfrei gewesen,
aber zu 60 % grunderwerbsteuerpflichtig. Der BFH widerspricht insoweit der
Auffassung der Finanzverwaltung.

Nach dem aktuellen Urteil bleibt die sog. Verlängerung der
Beteiligungskette durch Einfügung einer Personengesellschaft
grunderwerbsteuerlich unschädlich, wenn anschließend eine mittelbare
Beteiligung in gleicher Höhe besteht, also neue unmittelbare oder mittelbare
Gesellschafter nicht hinzugekommen sind.

Quelle: BFH, Urteil vom 21.8.2024 – II R 16/22;
NWB