Die Finanzverwaltung gewährt Aussetzung der Vollziehung der
Grundsteuerwertbescheide, die für die neue Grundsteuer maßgeblich sind, wenn
der Steuerpflichtige schlüssig darlegt, dass der festgestellte Grundsteuerwert
den Verkehrswert des Grundstücks um mindestens 40 % übersteigt. Damit reagiert
die Finanzverwaltung auf die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH),
der in derartigen Fällen bereits Aussetzung der Vollziehung gewährt
hat.
Hintergrund: Im Rahmen der
Grundsteuerreform werden ca. 36 Mio. Grundstücke neu bewertet. Die Bewertung
erfolgt schematisch anhand der
Bodenrichtwerte, einer fingierten
Restnutzungsdauer und eines typisierten
Reinertrags. Der Nachweis eines niedrigeren
Wertes durch Vorlage eines Gutachtens ist gesetzlich nicht vorgesehen. Dennoch
hat der BFH vor kurzem in zwei Fällen Aussetzung der Vollziehung des
Grundsteuerwertbescheides gewährt, in denen der Steuerpflichtige geltend
gemacht hat, dass der Verkehrswert seines Grundstücks erheblich niedriger ist
als der vom Finanzamt festgestellte Grundsteuerwert.
Wesentlicher Inhalt des Schreibens der obersten
Finanzbehörden der Länder:
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Die Finanzverwaltung gewährt die Aussetzung der Vollziehung
eines Grundsteuerwertbescheids, wenn und soweit der Steuerpflichtige schlüssig
darlegt, dass der Grundsteuerwert den Verkehrswert um mindestens 40 %
übersteigt. -
Für die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist die
Vorlage eines Gutachtens noch nicht erforderlich, sondern es genügen
substantiierte Angaben des Steuerpflichtigen
zur entsprechend niedrigeren Höhe des Verkehrswertes. -
Allerdings soll die Aussetzung der Vollziehung befristet
werden und der Steuerpflichtige innerhalb der Frist zum Nachweis des niedrigen
Verkehrswertes, z.B. durch Vorlage eines Gutachtens, aufgefordert werden.
Hinweise: Die Aussetzung der
Vollziehung des Grundsteuerwertbescheids führt verfahrensrechtlich im Ergebnis
zu einer anschließenden Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuermessbescheids
sowie des Grundsteuerbescheids, so dass die Grundsteuer zunächst nicht gezahlt
werden muss, soweit der Verkehrswert erheblich unter dem festgestellten
Grundsteuerwert liegt.
Das Gesetz sieht den Ansatz eines niedrigeren Verkehrswertes
(gemeinen Wertes) nicht vor. Der BFH hat jedoch das verfassungsrechtliche
Übermaßverbot als Begründung dafür herangezogen, dass der Steuerpflichtige die
Möglichkeit haben muss, erhebliche Abweichungen vom festgestellten
Grundsteuerwert geltend zu machen. Die Finanzverwaltung folgt dieser Begründung
im Ergebnis und stützt sich auf eine verfassungskonforme Anwendung der
gesetzlichen Vorschriften.
Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes kann durch ein
Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder aber durch ein Gutachten
eines amtlich bestellten und vereidigten Bausachverständigen erbracht werden.
Alternativ kann auch ein Kaufpreis, der ein Jahr vor oder nach dem
Feststellungszeitpunkt erzielt worden ist, als Nachweis dienen, wenn die
maßgeblichen Verhältnisse unverändert geblieben sind.
Quelle: Oberste Finanzbehörden der Länder vom 24.6.2024 – S
3017, BStBl. I 2024, 1073; NWB
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