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Unterhaltsleistungen für ausländische, nicht unterhaltsberechtigte
Angehörige, die in Deutschland aufgenommen werden, aber lediglich geduldet
sind, sind steuerlich nicht absetzbar. Es besteht nämlich keine gesetzliche
Unterhaltspflicht besteht. Die Abziehbarkeit ist auch dann zu versagen, wenn
sich der Steuerpflichtige gegenüber der Ausländerbehörde verpflichtet hat, die
Kosten für den Lebensunterhalt seiner hier aufgenommenen Angehörigen zu tragen.
Hintergrund:
Unterhaltsleistungen, die an eine unterhaltsberechtigte Person gezahlt werden,
können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich bis zur Höhe von
9.744 € abgezogen werden. Die unterhaltsberechtigte Person darf
aber allenfalls nur geringes Vermögen und geringe Einkünfte haben. Einer
unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, der bestimmte
öffentliche Mittel wegen der Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt
werden.
Sachverhalt: Die Kläger waren
Eheleute. Die Ehefrau hatte eine Schwester, die zusammen mit ihrer Familie in
der Ukraine lebte. Im Jahr 2014 zog die Schwester mit ihrer Familie nach
Deutschland, nachdem die Kläger eine sog. Verpflichtungserklärung gegenüber der
Ausländerbehörde abgegeben hatte, d. h. sich verpflichtet hatte, die Kosten für
den Lebensunterhalt der ukrainischen Familie zu tragen. Die Kläger nahmen die
ukrainische Familie auf und zahlte ihnen Lebensmittel, Versicherungen,
Sprachkurse und einen Rechtsanwalt für die Aufenthaltsberechtigung in
Deutschland. Die ukrainische Familie erhielt in der Folgezeit eine sog.
Duldung, d.h. die Abschiebung wurde ausgesetzt. Den Klägern entstanden im Jahr
2014 Aufwendungen in Höhe von ca. 16.000 €, die sie als
außergewöhnliche Belastungen geltend machten. Das Finanzamt erkannte die
außergewöhnlichen Belastungen nicht an.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
-
Der Abzug von Unterhaltsaufwendungen setzt Zahlungen an eine
unterhaltsberechtigte Person voraus. Die Unterhaltsberechtigung richtet sich
nach dem Zivilrecht. Danach sind aber nur Verwandte in gerader Linie
unterhaltsberechtigt, also z.B. Kinder gegenüber ihren Eltern, nicht aber
Verwandte in Seitenlinie wie etwa Geschwister. Die gegenüber der
Ausländerbehörde abgegebene Verpflichtungserklärung führte ebenfalls nicht zu
einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch der ukrainischen
Familie. -
Der ukrainischen Familie sind auch keine öffentlichen Mittel
aufgrund der Unterhaltsleistungen der Kläger gekürzt worden. -
Zwar lässt das Bundesfinanzministerium (BMF) den Abzug von
Unterhaltsleistungen zu, wenn der Unterhaltszahler eine Verpflichtungserklärung
gegenüber der Ausländerbehörde abgegeben hat und wenn der Ausländer eine
Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis hat und nicht nur geduldet wird. Zum
einen ist diese Verwaltungsaussage für die Gerichte jedoch nicht bindend; zum
anderen wird die ukrainische Familie hiervon nicht erfasst, weil sie nur über
eine Duldung verfügte. -
Ein Abzug der Unterhaltsaufwendungen als reguläre bzw.
sonstige außergewöhnliche Belastungen scheidet aus, weil die gesetzliche
Regelung für allgemeine außergewöhnliche Belastungen nachrangig gegenüber der
Regelung für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen ist.
Hinweise: Der BFH lässt offen,
ob die Auffassung der Finanzverwaltung eine gesetzeswidrige Billigkeitsmaßnahme
darstellt.
Angesichts des aktuellen Kriegs in der Ukraine hat die
Finanzverwaltung verschiedene Billigkeitsmaßnahmen veröffentlicht, die
allerdings nicht den Abzug von Unterhaltsaufwendungen beinhalten. Jedoch sollen
ukrainische Kriegsflüchtlinge eine Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden
Schutz erhalten, also über eine Duldung hinaus. Damit bestünden auch Ansprüche
auf Sozialleistungen. Werden diese Sozialleistungen nun aufgrund von
Unterhaltsleistungen von Angehörigen (der Kläger) gekürzt, wäre für diese
Unterhaltsleistungen der steuerliche Abzug möglich. Denn einer
unterhaltsberechtigten Person ist eine Person gleichgestellt, der bestimmte
öffentliche Mittel wegen der Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt
werden.
BFH, Urteil vom 2.12.2021 – VI R 40/19; NWB
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