Die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer wird nicht gewährt,
wenn das Grundstücksverwaltungsunternehmen eine angemietete Immobilie, die sie
weder verwaltet noch gesamtverantwortlich betreut, reinigt und die
Reinigungskosten dem Eigentümer und Vermieter in Rechnung stellt. Es handelt
sich dabei nicht um eine gewerbesteuerlich unschädliche Baubetreuung.
Hintergrund: Unternehmen, die
nur aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder aufgrund ihrer
gewerblichen Prägung als GmbH & Co. KG gewerbesteuerpflichtig sind,
tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen oder
aber Wohnungsbauten betreuen, können eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung
beantragen. Der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung und -nutzung sowie
Betreuung unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer.
Sachverhalt: Die Klägerin war
eine GmbH, die Immobilien vermietete und aufgrund ihrer Rechtsform als
Kapitalgesellschaft der Gewerbesteuer unterlag. Ihren Sitz hatte die GmbH in
einem von ihren Gesellschafter-Geschäftsführern gemieteten Obergeschoss eines
Gebäudes, das aus vier Wohnungen bestand. Im Erdgeschoss waren zwei Wohnungen
an Dritte vermietet, während sich im Obergeschoss neben den Geschäftsräumen der
Klägerin noch die Wohnung der Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin
befand. Die Klägerin ließ im Streitjahr 2012 das gesamte Treppenhaus sowie das
Hauseingangspodest des Gebäudes durch eine geringfügig angestellte
Mitarbeiterin reinigen und stellte ihren Gesellschafter-Geschäftsführern
hierfür ca. 1.600 € in Rechnung. Das Finanzamt gewährte die beantragte
erweiterte Kürzung nicht.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
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Die erweiterte Kürzung setzt ausschließlich entweder die
Verwaltung eigenen Grundbesitzes oder die Betreuung fremder Wohnungsbauten
voraus. Bei den gemieteten Räumen im Obergeschoss handelte es sich unstreitig
nicht um die Verwaltung eigenen Grundbesitzes, da die Klägerin nicht
Eigentümerin des Gebäudes war. -
Zwar wird die erweiterte Kürzung auch dann gewährt, wenn
fremde Wohnungsbauten betreut werden. Eine Betreuung ist aber nur dann
anzunehmen, wenn eine Immobilie verwaltet wird oder aber darüber hinaus die
Hauptverantwortung für das Objekt vor Ort übernommen wird. In diesem Fall muss
sich das Vermögensverwaltungsunternehmen um das Gesamtobjekt kümmern und in
Abwesenheit der Eigentümer die Hauptverantwortung für das Objekt tragen, d.h.
Hauptansprechpartner sein. -
Die Klägerin hatte weder die Verwaltung für das Gebäude ihrer
Gesellschafter-Geschäftsführer übernommen, noch war sie Hauptverantwortliche
für das Objekt. Sie hat sich lediglich auf die Reinigung beschränkt und diese
gegen Entgelt ausgeführt. Im Ergebnis hat die Klägerin damit einen
Reinigungsvertrag erfüllt.
Hinweise: Da die Klägerin die
Hausreinigung entgeltlich durchgeführt hat, hat sie sich nicht auf die reine
Verwaltung eigenen Grundbesitzes bzw. Betreuung fremder Wohnungsbauten
beschränkt, sondern ihren Tätigkeitsbereich
erweitert. Diese Erweiterung ist aber mit dem sog.
Ausschließlichkeitsgebot, das die erweiterte Kürzung nur für solche
Immobilienunternehmen vorsieht, die ausschließlich eigenen Grundbesitz
verwalten oder fremde Wohnungsbauten betreuen, nicht vereinbar. Hätte die
Klägerin nur die anteiligen, auf ihren Nutzungsanteil entfallenden
Gemeinschaftsflächen des Hauses unentgeltlich gereinigt, wäre dies nach dem BFH
unschädlich gewesen.
Zwar war der in Rechnung gestellte Betrag von ca. 1.600 €
sehr niedrig. Der BFH lehnt jedoch eine Bagatellgrenze ab, so dass der gesamte
Gewinn der Gewerbesteuer unterliegt.
Quelle: BFH, Urteil vom 16.2.2023 – III R 49/20; NWB
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