Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt am
Main sind Cannabis-Anbauvereinigungen nicht gemeinnützig. Es fehlt an der sog.
Selbstlosigkeit.

Hintergrund: Die
steuerliche Gemeinnützigkeit setzt voraus, dass die Körperschaft bzw. der
Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke
verfolgt. Dabei müssen
diese Zwecke selbstlos gefördert werden;
dies bedeutet insbesondere, dass nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke – z.B. gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke –
verfolgt werden.

Seit der Legalisierung von Cannabis können
Cannabis-Anbauvereinigungen gegründet werden, die in der Regel als sog.
Cannabis Social Clubs bezeichnet werden und seit dem 1.7.2024 eine Genehmigung
für den Cannabis-Anbau beantragen können. Anbauvereinigungen bauen Cannabis an
und geben das Cannabis an ihre Mitglieder ab.

Wesentlicher Inhalt der Verfügung der OFD
Frankfurt a.M.:

  • Für die Gemeinnützigkeit fehlt es an der Selbstlosigkeit.
    Gemeinnützige Vereine dürfen nämlich nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
    Zwecke verfolgen.

  • Der Zweck einer Cannabis-Anbauvereinigung ist der
    gemeinschaftliche und nichtgewerbliche Eigenanbau von Cannabis und die
    Weitergabe des angebauten Cannabis zum Eigenkonsum durch Mitglieder und an
    Mitglieder. Dieser Zweck ist nicht selbstlos.

Hinweise: Gemeinnützige
Körperschaften sind grundsätzlich steuerbefreit. Außerdem können sie Spenden
empfangen und hierfür Spendenbescheinigungen ausstellen, so dass der Spender
seine Spende steuerlich als Sonderausgabe absetzen kann.

Da Cannabis-Anbauvereinigungen keinen Gewinn anstreben dürfen,
dürfte die fehlende Gemeinnützigkeit insoweit für sie verkraftbar sein.
Unterstützer von Cannabis-Anbauvereinigungen können Spenden jedoch nicht
steuerlich absetzen.

Quelle: OFD Frankfurt a.M. vom 9.12.2024 – S 0171 A –
00990-0357 – St 53; NWB