Für die Kosten eines Hausnotrufsystems, bei dem der Notruf von der
Notrufzentrale lediglich entgegengenommen und ein Hausarzt, ein Pflegedienst
oder ein Angehöriger verständigt wird, wird keine Steuerermäßigung für
haushaltsnahe Dienstleistungen gewährt. Denn die Dienstleistung des
Notruf-Anbieters wird nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht.

Hintergrund: Für die
Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen wird eine Steuerermäßigung von
20 % gewährt, maximal aber 4.000 €. Die Ermäßigung wird direkt von der
Steuer abgezogen.

Sachverhalt: Die Klägerin war im
Streitjahr 85 Jahre alt und zahlte für ein Hausnotrufsystem 288 € im
Jahr. Für diesen Betrag erhielt sie das Notrufgerät, das sie im Notfall
betätigen konnte; dann kümmerte sich ein Mitarbeiter der Notrufzentrale um
Hilfe, indem er die Feuerwehr, den Hausarzt, Nachbarn oder Verwandte
informierte. Die Klägerin machte für die Kosten eine zwanzigprozentige
Steuerermäßigung geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Eine haushaltsnahe Dienstleistung setzt eine Leistung mit
    Bezug zur Haushaltsführung voraus, die üblicherweise durch Mitglieder des
    Haushalts oder entsprechende Beschäftigte erledigt werden und regelmäßig
    anfallen. Außerdem muss die Leistung im Haushalt erbracht werden.

  • Zwar stellt das Notrufsystem im Grundsatz eine haushaltsnahe
    Dienstleistung dar. Denn es handelt sich um eine Rufbereitschaft, die
    üblicherweise durch Haushaltsmitglieder wie z. B. Angehörige erbracht wird.

  • Die Dienstleistung ist aber nicht im
    Haushalt
    der Klägerin erbracht worden. Denn wesentlicher
    Inhalt der Dienstleistung ist die Bearbeitung eingehender Alarme und die
    Verständigung von Helfern wie z.B. dem Hausarzt, Pflegedienst oder von
    Angehörigen. Die Notrufzentrale schuldete keine unmittelbare Direkthilfe in
    Gestalt einer Ersten Hilfe im Haushalt der Klägerin.

Hinweise: Der BFH hatte in einem
anders gelagerten Fall die Steuerermäßigung gewährt. Dort war das Notrufgerät
des Steuerpflichtigen mit einem sog. Piepser verbunden, den die Pfleger im
Pflegeheim trugen und bei dessen Betätigung sie zum Steuerpflichtigen in dessen
Zimmer eilten, um eine Notfall-Soforthilfe zu leisten.

Quelle: BFH, Urteil v. 15.2.2023 – VI R 7/21; NWB