Die gesetzliche Steuerfreiheit einer Corona-Sonderzahlung für
Arbeitnehmer setzt voraus, dass die Sonderzahlung zusätzlich
zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
gewährt wird. Hieran
fehlt es, wenn die Corona-Sonderzahlung anstelle des vertraglich zugesicherten
Urlaubsgelds geleistet wird.

Hintergrund: Der Gesetzgeber hat
Zahlungen des Arbeitgebers im Zeitraum vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 bis zur
Höhe von 1.500 € steuerfrei gestellt, wenn es sich um Zahlungen handelt,
die aufgrund der Corona-Krise zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
erbracht werden (sog. Corona-Sonderzahlung).

Sachverhalt: Die Klägerin
betrieb Supermärkte. Im Mai 2020 kündigte sie in einem Informationsschreiben
Sonderzahlungen an, und zwar eine „Sonderzahlung/Urlaubsgeld“ in
der Mitte des Jahres und eine „Sonderzahlung/Bonus“ am Ende des
Jahres. Das Urlaubsgeld sollte 50 % des Bruttogehalts, maximal aber 1.328
€ betragen. Der Bonus sollte ebenfalls 50 % des Bruttogehalts betragen,
war aber abhängig vom wirtschaftlichen Erfolg der Supermärkte. Vor der
Auszahlung des Urlaubsgelds für 2020 wies die Klägerin die Arbeitnehmer darauf
hin, dass aufgrund der „ungewöhnlichen Corona-Zeit“ in diesem Jahr
ein Teil des Urlaubsgelds als Corona-Sonderzahlung ausgewiesen und daher
steuerfrei geleistet werde. Die Klägerin führte insoweit keine Lohnsteuer ab.
Das Finanzamt ging von der Lohnsteuerpflicht des Urlaubsgelds sowie des Bonus
aus und erließ einen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid gegenüber der Klägerin.

Entscheidung: Das
Niedersächsische Finanzgericht (FG) wies die Klage gegen den
Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid ab:

  • Die streitigen Sonderzahlungen waren
    lohnsteuerpflichtig, auch wenn sie in dem
    Zeitraum Mai bis November 2020, in dem steuerfreie Corona-Sonderzahlungen
    möglich waren, ausbezahlt wurden.

  • Das Urlaubsgeld und der Bonus wurden nicht zusätzlich zum
    ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausbezahlt. Aufgrund des
    Informationsschreibens hatten die Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaubsgeld
    bzw. auf den Bonus in der in dem Schreiben genannten Höhe. Der dann als
    „Corona-Sonderzahlung“ ausbezahlte Betrag stellte
    keine zusätzliche Leistung dar, die zu dem
    ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wurde. Vielmehr ersetzte die
    „Corona-Sonderzahlung“ das vertraglich geschuldete Urlaubsgeld.

  • Im Übrigen wurde die Sonderzahlung auch nicht
    aufgrund der Corona-Krise geleistet
    . Denn es ist nicht
    ersichtlich, dass mit der Zahlung des Urlaubsgelds bzw. Bonus ein Ausgleich für
    die persönlichen und wirtschaftlichen Einschränkungen, die sich für die
    Arbeitnehmer infolge der Corona-Krise ergaben, gewährt werden sollte. Die
    Klägerin zahlte wie in den Vorjahren lediglich Urlaubsgeld aus und machte die
    Zahlung des Bonus zudem vom wirtschaftlichen Erfolg der Supermärkte abhängig.

Hinweise: Gegen das Urteil ist
Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt worden. Der BFH wird zum einen
klären müssen, ob die Corona-Sonderzahlungen tatsächlich für persönliche und
wirtschaftliche Einschränkungen geleistet werden müssen oder ob der Gesetzgeber
mit seiner Formulierung „auf Grund der Corona-Krise“ lediglich
eine Rechtfertigung für die Steuerfreiheit bieten wollte. Zum anderen wird sich
für den BFH wohl die Frage stellen, ob auch der Bonus am Jahresende durch die
Corona-Sonderzahlung ersetzt werden sollte; denn der Hinweis der Klägerin, dass
das Urlaubsgeld durch eine Corona-Sonderzahlung ersetzt werden soll, bezog sich
nicht auf den Bonus, sondern nur auf das Urlaubsgeld.

Quelle; Niedersächsisches FG, Urteil vom 24.7.2023 – 9 K
196/22, Rev. beim BFH: VI R 25/24; NWB