Der nicht eingespeiste, sondern dezentral verbrauchte Strom eines
Blockheizkraftwerks, für den ein sog. Kraft-Wärme-Kopplungszuschlag gezahlt
wird, unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Der vom Anlagenbetreiber erzeugte und
dezentral verbrauchte Strom wird nämlich nicht an den Betreiber des Stromnetzes
geliefert und an den Anlagenbetreiber zurückgeliefert.
Hintergrund: Leistungen eines
Unternehmers gegen Entgelt unterliegen der Umsatzsteuer.
Sachverhalt: Die Klägerin war
eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts und Alleingesellschafterin
der A-GmbH. Die Klägerin verpachtete ein Blockheizkraftwerk (BHKW) an die
A-GmbH und vereinbarte mit ihr, dass die A-GmbH den mit dem BHKW erzeugten
Strom an die Klägerin und an Dritte überlassen sollte. Die Klägerin verbrauchte
den im BHKW erzeugten Strom nahezu vollständig selbst (sog. dezentraler
Verbrauch) und speiste ihn nicht in das Stromnetz ein. Für den dezentral
verbrauchten Strom stellte die Klägerin dem Stromnetzbetreiber im Jahr 2010
einen sog. KWK-Zuschlag (nach dem sog. Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) zuzüglich
Umsatzsteuer in Rechnung. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der
dezentral verbrauchte Strom fiktiv in das Stromnetz eingespeist und vom
Stromnetzbetreiber wieder an den Anlagenbetreiber geliefert worden sei, so dass
Umsatzsteuer entstehe.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage im Grundsatz statt:
-
Die Umsatzsteuerbarkeit setzt eine Lieferung oder sonstige
Leistung voraus. Eine tatsächliche Lieferung ist nicht erfolgt. Denn hierfür
fehlt es an der Verschaffung der Verfügungsmacht zugunsten des
Stromnetzbetreibers; der Stromnetzbetreiber hat nämlich nie die Verfügungsmacht
an dem durch das BKHW produzierten Strom erlangt. -
Eine Stromlieferung kann auch nicht fingiert werden. Zwar hat
die Klägerin einen KWK-Zuschlag erhalten. Hieraus kann aber nicht abgeleitet
werden, dass der Zuschlagzahler eine Lieferung oder sonstige Leistung empfangen
hat.
Hinweise: In gleicher Weise hat
vor kurzem ein anderer Umsatzsteuer-Senat des BFH entschieden, so dass nunmehr
beide Umsatzsteuersenate den Klagen stattgegeben haben und der
Verwaltungsauffassung widersprechen. Die Finanzverwaltung geht von einer
fiktiven Stromlieferung aus, wenn ein sog. KWK-Zuschlag in Anspruch genommen
worden ist.
Der BFH hat die Sache allerdings aus anderen Gründen an das
Finanzgericht (FG) zurückverwiesen. Die Klägerin ging von einer
umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen ihr als Organträgerin und der A-GmbH
als Organgesellschaft aus. Aufgrund der umsatzsteuerlichen Problematik im
Bereich der Organschaft muss das FG nun prüfen, ob die A-GmbH als
Organgesellschaft Umsätze an die Klägerin erbracht hat, die umsatzsteuerbar
sein könnten und für die die Klägerin die Umsatzsteuer abführen müsste.
Quelle: BFH, Urteil v. 11.5.2023 – V R 22/21; NWB
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