Die Kosten eines pflegebedürftigen Ehepaares für „Essen auf
Rädern“ sind nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Denn
Aufwendungen für die Verpflegung gehören zu den üblichen Kosten der
Lebensführung und sind daher nicht zwangsläufig.

Hintergrund: Aufwendungen, die
dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen, weil er sich ihnen aus
rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und die
notwendig und angemessen sind, können als außergewöhnliche Belastungen
abgesetzt werden. Ein typisches Beispiel hierfür sind
Krankheitskosten.

Sachverhalt: Die Kläger waren im Streitjahr 2019 verheiratet und zu
100 % schwerbehindert. Außerdem war für den Ehemann der Pflegegrad 2 und für
die Ehefrau der Pflegegrad 3 festgestellt worden. Die Kläger bestellten im Jahr
2019 „Essen auf Rädern“ und zahlten hierfür ca. 1.500 €, die sie als
außergewöhnliche Belastungen geltend machten und die das Finanzamt nicht
anerkannte.

Entscheidung: Das Finanzgericht
Münster (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen setzt zwangsläufige
    Aufwendungen voraus, die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen nicht
    entstehen.

  • Aufwendungen für die Verpflegung sind grundsätzlich nicht
    zwangsläufig, wenn sie nicht unmittelbar der Heilung einer Krankheit dienen.
    Vielmehr gehören Kosten für die Verpflegung zu den üblichen Kosten für die
    Lebensführung, zumal das im Streitfall gelieferte Essen wie z.B. panierte
    Alaska-Lachshappen im mittleren Preisbereich von ca. 7 bis 9 € pro
    Mahlzeit lag.

  • Außergewöhnliche Belastungen sind auch dann zu verneinen, wenn
    krankheitsbedingt höhere Kosten für die Verpflegung entstehen; denn nach dem
    Gesetz werden Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, ausdrücklich
    nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.

  • Auch die Lieferkosten gehören nicht zu den außergewöhnlichen
    Belastungen, da die Lieferung von Essen heutzutage weit verbreitet und daher
    nicht außergewöhnlich ist.

Hinweise: Die Kläger können aber
einen Behinderten-Pauschbetrag geltend machen, der bei einer Behinderung von
100 % aktuell 2.840 € beträgt.

Quelle: FG Münster, Urteil v. 27.4.2023 – 1 K 759/21 E;
NWB