Ab sofort können Arbeitnehmer bei ihrem zuständigen Finanzamt für
den Lohnsteuerabzug 2022 einen Freibetrag beantragen. Dieser kann z. B. für
erhöhte Werbungskosten bei Pendlern, Unterhaltsaufwendungen an gesetzlich
unterhaltsberechtigte Personen oder Mehraufwendungen für beruflich veranlasste
doppelte Haushaltsführung berücksichtigt werden. Hierauf weist das Sächsische
Staatsministerium der Finanzen aktuell hin.

Hintergrund: Durch den
Freibetrag ermäßigt sich die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber vom Arbeitslohn
einbehält. Der Grundfreibetrag wird im Lohnsteuertarif automatisch
berücksichtigt und muss deshalb nicht separat beantragt werden.

Das
Staatsministerium der Finanzen Sachsen führt zum Antrag weiter aus:

  • Wer in zwei
    aufeinanderfolgenden Jahren voraussichtlich in etwa gleichbleibende
    Aufwendungen hat, kann den Freibetrag auch für die Dauer von zwei
    Kalenderjahren berücksichtigen lassen.

  • Hat das Finanzamt bei der
    Lohnsteuer-Ermäßigung 2021 bereits einen Freibetrag mit Wirkung für 2021 und
    2022 anerkannt, braucht man nur dann tätig werden, wenn sich die Verhältnisse
    geändert haben.

  • Damit die
    Lohnsteuer-Freibeträge möglichst schon beim ersten Lohnsteuerabzug für das Jahr
    2022 berücksichtigt werden können, empfiehlt das Sächsische Staatsministerium
    der Finanzen, den Antrag bis zum
    30.11.2021 zu
    stellen.

Hinweis: Seit
1.10.2021 können
Anträge ebenso im Online-Finanzamt »Mein ELSTER« (www.elster.de) oder mit Angeboten anderer
Softwarehersteller eingereicht werden.

Staatsministerium der Finanzen Sachsen online;
NWB