Wird ein Investitionsabzugsbetrag für einen Pkw gebildet, muss der
Nachweis der nahezu ausschließlich betrieblichen Nutzung des Pkw nicht zwingend
durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erbracht werden. Ein Nachweis ist auch
durch andere Beweismittel wie z.B. Zeugen möglich.

Hintergrund: Ein Unternehmer
kann für künftige Investitionen einen Investitionsabzugsbetrag steuermindernd
bilden. Voraussetzung für die Sonderabschreibung ist u.a. aber, dass das
Wirtschaftsgut nach seiner Anschaffung bis zum Ende des folgenden
Wirtschaftsjahres ausschließlich betrieblich oder fast ausschließlich
betrieblich genutzt wird.

Streitfall: Der Kläger war
Rechtsanwalt. Er bildete in den Streitjahren 2009 und 2013 jeweils einen
Investitionsabzugsbetrag für einen Pkw. Er schaffte beide Pkw an, führte dann
aber keine ordnungsgemäßen Fahrtenbücher. Das Finanzamt ging deshalb von einer
nicht nahezu ausschließlich betrieblichen Nutzung der Pkw aus und machte die
beiden Investitionsabzugsbeträge rückgängig. Der Kläger hat im Verfahren vor
dem Finanzgericht (FG) Zeugen benannt, die bestätigen sollten, dass er die
betrieblichen Fahrten mit den beiden Pkw durchgeführt habe. Das FG hat diese
Zeugen nicht vernommen.

Entscheidung: Der BFH hat die
Sache an das FG zurückverwiesen, das nun ermitteln muss, ob die beiden Pkw
nahezu ausschließlich betrieblich genutzt worden sind:

  • Die Bildung des Investitionsabzugsbetrags setzt voraus, dass
    das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich betrieblich genutzt wird, d.h. zu
    mindestens 90 %.

  • Dieser Nachweis kann durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
    geführt werden. Im Streitfall war das jeweilige Fahrtenbuch aber nicht
    ordnungsgemäß, da es nicht zeitnah geführt worden war und Kilometerstände sowie
    Privatfahrten fehlten.

  • Trotz fehlender ordnungsgemäßer Fahrtenbücher kann der nahezu
    ausschließlich betriebliche Nutzungsanteil aber auch auf
    andere Weise nachgewiesen
    werden, z.B. durch Zeugen oder
    andere Aufzeichnungen. Das FG muss daher den Zeugenanträgen nachkommen und
    anhand der Zeugenaussagen prüfen, ob sich aufgrund dieser Zeugenaussagen eine
    mindestens 90%ige betriebliche Nutzung der Pkw ergibt.

Hinweise: Der BFH bestätigt
seine aktuelle Rechtsprechung, nach der ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch für den
Nachweis der nahezu ausschließlich betrieblichen Nutzung eines Pkw im Rahmen
eines Investitionsabzugsbetrags nicht zwingend erforderlich ist. Denkbar sind
auch andere Beweismittel wie z.B. Zeugen oder andere Aufzeichnungen; so könnten
etwa Werkstattrechnungen vorgelegt werden, aus denen sich der Kilometerstand
ergibt. In der Praxis wird es allerdings schwierig sein, mit Hilfe anderer
Beweismittel den Umfang der betrieblichen Nutzung nachzuweisen.

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Anders ist die Rechtslage bei der Bewertung der Pkw-Privatnutzung
eines betrieblichen Pkw. Die Bewertung erfolgt zwingend nach der sog.
1-%-Methode in Höhe eines Prozents des Bruttolistenpreises des Pkw pro Monat,
wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt wird.

BFH, Urteil vom 16.3.2022 – VIII R 24/19;
NWB