Der Steuerpflichtige kann negative Ausgleichszahlungen für einen
Zinsswap, den er im Rahmen der Finanzierung einer vermieteten Immobilie
abgeschlossen hat, nicht als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften
absetzen. Es handelt sich lediglich um negative Kapitaleinnahmen, die
nur beschränkt verrechenbar sind.

Hintergrund: Ein Zinsswap ist
ein Finanzinstrument, welches häufig zur Absicherung eines anderen
Kreditgeschäfts (z.B. Darlehensvertrag) abgeschlossen wird, um das Zinsrisiko
aus dem anderen Kreditgeschäft zu mindern. Hierzu werden z.B. voneinander
abweichende Zinsmodalitäten vereinbart, z.B. ein Festzinssatz einerseits und
ein variabler Zinssatz andererseits. Wird der Zinsswap beendet, kann es zu
Ausgleichszahlungen kommen.

Sachverhalt: Die Klägerin war
eine GmbH & Co. KG, die nicht gewerblich geprägt war und daher nicht
bereits aufgrund ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielte. Sie erwarb
eine Mietimmobilie und finanzierte diese mit einem Bankdarlehen. Im Jahr 2010
vereinbarte sie mit der Bank ein Umschuldungsdarlehen, das am 30.11.2014
ausgezahlt werden sollte und für das ein variabler Zinssatz vereinbart wurde.
Die Darlehensdauer betrug zehn Jahre (Ende des Darlehensvertrags war der
30.11.2024). Außerdem vereinbarte die Klägerin einen Zinsswap mit der Bank, der
vom 28.11.2014 bis zum 29.11.2024 laufen sollte und einen Festzins von 4,7 %
vorsah. Der Bezugsbetrag des Zinsswaps entsprach der Höhe der Darlehenssumme
des Umschuldungsdarlehens. Zum 12.1.2017 lösten die Klägerin und die Bank den
Zinsswap einvernehmlich auf. Die Klägerin musste nun fast 700.000 € an
die Bank als Ausgleichszahlung leisten und machte diese Zahlung in ihrer
Feststellungserklärung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung geltend. Das Finanzamt stellte jedoch lediglich negative
Kapitaleinkünfte in Höhe von fast 700.000 € fest.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Sowohl die Darlehenszinsen für den Kreditvertrag als auch die
    laufenden Zahlungen für den Zinsswap sind Werbungskosten bei den Einkünften aus
    Vermietung und Verpachtung und wurden zu Recht vom Finanzamt steuerlich
    anerkannt. Der wirtschaftliche Zusammenhang, der zwischen den Darlehenszinsen
    und den Vermietungseinkünften besteht, erstreckt sich auch auf einen Zinsswap,
    wenn dieser – wie im Streitfall – das Zinsänderungsrisiko des
    Finanzierungsdarlehens absichern soll. Dies ist der Fall, wenn der
    Habenzinssatz des Swap-Geschäfts dem Sollzinssatz des Darlehens entspricht, die
    Höhe der Darlehensverpflichtung mit der Höhe der Bezugsgröße für den zu
    verrechnenden Zinssatz im Rahmen des Zinsswap-Geschäfts entspricht und wenn die
    Zinsbindungsfrist des Darlehens mit der Laufzeit des Swap-Geschäfts
    korrespondiert.

  • Dieser wirtschaftliche Zusammenhang zwischen
    dem Zinsswap und den Vermietungseinkünften besteht allerdings nicht mehr, wenn
    der Zinsswap vorzeitig beendet oder aufgelöst wird.
    In diesem
    Fall ist die Ausgleichszahlung für den Zinsswap nicht mehr durch die
    Vermietungseinkünfte, sondern durch die Entscheidung des Steuerpflichtigen zur
    Beendigung bzw. Auflösung des Zinsswaps veranlasst.

  • Die Ausgleichszahlungen stellen negative
    Kapitalerträge
    dar und sind daher dem Grunde nach bei den
    Kapitaleinkünften zu berücksichtigen; denn der Zinsswap stellt ein sog.
    Termingeschäft dar, das zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört.

Hinweise: Die Berücksichtigung
bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist für die Klägerin nur wenig
hilfreich, da negative Kapitaleinkünfte nicht mit positiven anderen Einkünften
(z.B. Vermietungseinkünften) verrechnet werden können.

Hätte es sich im Streitfall um eine betriebliche Immobilie
gehandelt, wären die Darlehenszinsen, die laufenden Zahlungen für den Zinsswap
sowie die Ausgleichszahlungen für den Zinsswap Betriebsausgaben gewesen.

Quelle: BFH, Urteil vom 19.11.2024 – VIII R 26/21;
NWB