Das Bundesfinanzministerium (BMF)
hat ein aktualisiertes Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von
Kryptowährung veröffentlicht. Wesentlicher Gegenstand der Aktualisierung ist
die Erläuterung der Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten des
Steuerpflichtigen. Im Übrigen bleibt das BMF bei seiner bisherigen Sichtweise
zur ertragsteuerlichen Behandlung.
Hintergrund:
Kryptowährung wie z.B. Bitcoin ist eine virtuelle Währung, die in der Praxis
zwar als Zahlungsmittel akzeptiert wird, aber keine offizielle Währung
darstellt.
Wesentlicher
Inhalt des BMF-Schreibens:
Das BMF erläutert in einem
zehnseitigen Abschnitt Fachbegriffe wie z.B. Proof of work, Forging,
Masternode, Wallets, ICO, UTXO, Lending oder Hard Fork.
Für Bilanzierer
gelten dem BMF zufolge die folgenden Grundsätze:
-
Bei Kryptowährung handelt es
sich um ein nicht abnutzbares materielles Wirtschaftsgut, das mit den
Anschaffungskosten zu bewerten ist. -
Die Anschaffungskosten
entsprechen dem Marktkurs im Zeitpunkt der Anschaffung. Hierzu kann auf den
Kurs einer Handelsplattform (z.B. Börse Stuttgart Digital Exchange, Kraken,
Bitpanda) oder einer Internetliste wie
coinmarketcap.com zurückgegriffen werden. -
Die Zuordnung zum Anlage- oder
Umlaufvermögen hängt davon ab, ob die Kryptowährung dauerhaft dem Betrieb zu
dienen bestimmt ist (dann Anlagevermögen) oder aber wieder verkauft werden soll
(dann Umlaufvermögen). Dementsprechend ist die Kryptowährung in der Bilanz als
Finanzanlage (Anlagevermögen) oder als sonstiger Vermögensgegenstand
(Umlaufvermögen) auszuweisen.
Hinweis: Ausführungen zu
einer möglichen Teilwertabschreibung enthält auch das neue BMF-Schreiben nicht.
Die Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung hängt dem Gesetz zufolge davon ab,
dass der Wert voraussichtlich dauernd gemindert ist.
Durch die
Veräußerung, Tausch oder Erhalt von Kryptowährung können steuerpflichtige
Einkünfte erzielt werden.
-
Gehört die Kryptowährung zum
Betriebsvermögen, wird jede
Betriebsvermögensmehrung als Gewinneinkünfte besteuert; zu
gewerblichen Einkünften kommt es etwa, wenn
der Steuerpflichtige ausschließlich im Bereich der Kryptowährung nachhaltig und
mit Gewinnerzielungsabsicht tätig wird. -
Bei einer
Einnahmen-Überschussrechnung werden die
Anschaffungskosten für die Kryptowährung erst im Zeitpunkt des Zuflusses des
Veräußerungserlöses als Betriebsausgaben berücksichtigt. -
Gehört die Kryptowährung zum
Privatvermögen, kann die Veräußerung der
Kryptowährung zu einem Spekulationsgewinn führen. Dabei gilt eine
Spekulationsfrist von einem Jahr. Ein Spekulationsgewinn bleibt steuerfrei,
wenn der Gesamtgewinn aus allen Spekulationsgeschäften dieses Jahres weniger
als 1.000 € beträgt.Hinweis: Nach jedem
Tausch beginnt eine neue einjährige Spekulationsfrist.
Das BMF weist auf Mitwirkungs- und
Aufzeichnungspflichten des Steuerpflichtigen hin. So soll den Steuerpflichtigen
eine erhöhte Mitwirkungspflicht treffen, wenn er Kryptowährung über die
Handelsplattform eines ausländischen Betreibers erworben oder veräußert hat.
Verwendet der Steuerpflichtige eine spezielle Software für die Aufzeichnung von
Kryptowerten, muss er für die Software eine sog. Verfahrensdokumentation
erstellen. Die Verfahrensdokumentation dient dem Nachweis, dass die Buchführung
den gesetzlichen Anforderungen entspricht und beschreibt den Ablauf der
steuerlich relevanten Vorgänge des Unternehmens. Im Übrigen betont das BMF die
Informationsnähe des Steuerpflichtigen bei der Dokumentation der erforderlichen
Informationen.
Hinweise: Außerdem
enthält das BMF-Schreiben eine Liste bestimmter Unterlagen, Daten und Belege,
die von den Finanzämtern angefordert werden können, z.B. Dokumentationen über
Umschichtungen oder über die Teilnahme an sog. Airdrops.
Das aktuelle BMF-Schreiben gilt für
alle offenen Fälle. Es gilt für die ertragsteuerliche Behandlung, nicht aber
die umsatzsteuerliche Behandlung von Kryptowährung.
Quelle: BMF, Schreiben vom 6.3.2025
– IV C 1 – S 2256/00042/064/043; NWB
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