Bundestag und Bundesrat haben das
„Vierte Corona-Steuerhilfegesetz“ beschlossen. Das Gesetz ist
inzwischen im Bundesgesetzblatt verkündet worden.
Hintergrund: Um die
Folgen der Corona-Krise für die Wirtschaft und die Allgemeinheit abzufedern,
wurden in der Vergangenheit u.a. mit den Corona-Steuerhilfegesetzen diverse
steuerliche Erleichterungen umgesetzt. Weitere Maßnahmen folgen nun mit dem
Vierten Corona-Steuerhilfegesetz.
Die wesentlichen
Regelungen:
1. Erleichterungen
für Arbeitnehmer
Zuschüsse zum
Kurzarbeitergeld werden nunmehr bis zum 30.6.2022
steuerfrei gestellt; bislang wurde die
Steuerfreiheit bis zum 31.12.2021 gewährt.
Auch für den Veranlagungszeitraum
2022 können Arbeitnehmer die sog.
Homeoffice-Pauschale geltend machen, wenn
sie zu Hause im Homeoffice tätig sind. Die Homeoffice-Pauschale beträgt
5 € für jeden vollen Tag, maximal 600 €
jährlich.
Hinweis: Die
Homeoffice-Pauschale wird auch dann gewährt, wenn der beruflich genutzte Raum
bzw. Raumteil nicht die Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers
erfüllt. Der Arbeitnehmer kann also die Pauschale beantragen, wenn er z.B. nur
eine Schreibecke im Wohn- oder Schlafzimmer nutzt. Allerdings wird sie nicht
zusätzlich zum Werbungskostenpauschbetrag gewährt.
Aufwendungen für Arbeitsmittel und Telefon-/Internetkosten
sind durch die Homeoffice- Pauschale nicht
abgegolten.
Steuerbefreiung
von Corona-Sonderzahlungen an Pflegekräfte: Vom Arbeitgeber
zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise an seine
Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen werden bis zu einem Betrag von
4.500 € steuerfrei gestellt. Begünstigt sind nicht nur vom Staat
finanzierte Corona-Sonderzahlungen, sondern auch freiwillige Leistungen der
Arbeitgeber. Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmer in einer der im Gesetz
aufgeführten Einrichtungen beschäftigt sind. Dies sind insbesondere
Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen,
ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in bestimmten
Einrichtungen erbringen, sowie Rettungsdienste. Die Regelung betrifft
Zahlungen, die in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 zusätzlich zum
ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wurden bzw. noch geleistet
werden.
Hinweise: Bislang gab es
eine Steuerfreiheit für Sonderzahlungen in Höhe von bis zu 1.500 €.
Diese Steuerfreiheit stand jedem Arbeitnehmer zu, selbst wenn er eine reine
Bürotätigkeit ausübte.
2. Erleichterungen
für Unternehmer
Die degressive
Abschreibung in Höhe der zweieinhalbfachen linearen
Abschreibung, maximal 25 %, auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
wird bis zum 31.12.2022 verlängert und kann daher auch für Wirtschaftsgüter in
Anspruch genommen werden, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.
Die
Investitionsfrist für den
Investitionsabzugsbetrag wird um ein weiteres Jahr
verlängert. Dies betrifft Investitionsabzugsbeträge, die ohne Durchführung der
Investition zum 31.12.2022 rückgängig gemacht werden müssten.
Auch die
Reinvestitionsfrist für die Rücklage von
Gewinnen aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter wie
z.B. Grundstücke oder Gebäude wird um ein Jahr verlängert.
Hinweis: Dies betrifft
Rücklagen, die an sich am Schluss des nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2023
endenden Wirtschaftsjahres – im Regelfall also am 31.12.2022 –
aufzulösen wären.
Abzinsung von
Verbindlichkeiten, Aufhebung des Abzinsungsgebots: Bisher
müssen bilanzierende Unternehmen unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer
Restlaufzeit von mindestens zwölf Monaten unter Berücksichtigung eines
Zinssatzes von 5,5 % abzinsen. U.a. vor dem Hintergrund der anhaltenden
Niedrigzinsphase wurde diese Regelung für nach dem 31.12.2022 endende
Wirtschaftsjahre aufgehoben.
Hinweis: Die
Abzinsungspflicht bei Rückstellungen bleibt dagegen unverändert
bestehen.
3. Für alle
Steuerpflichtigen
Der
Verlustrücktrag wird verbessert, d.h. die
Möglichkeit, Verluste eines Jahres in ein Vorjahr zurücktragen und dort mit
Gewinnen zu verrechnen. Zum einen wird der Höchstbetrag, der in ein Vorjahr
zurückgetragen werden kann, von 1 Mio. € auf 10 Mio. €
bzw. – im Fall der Zusammenveranlagung – von 2 Mio. €
auf 20 Mio. € erhöht. Außerdem kann ab dem Veranlagungszeitraum
2022 auch ein Verlustrücktrag zwei Veranlagungszeiträume zurück erfolgen, falls
der Verlust im Vorjahr nicht ausgeschöpft werden kann.
Verlängerte
Abgabefristen für die Steuererklärung: Die Fristen für die
Abgabe von Steuererklärungen der Jahre 2021 bis 2024 werden verlängert.
Für steuerlich
beratene Steuerpflichtige gelten nun die folgenden
Abgabefristen (VZ = Veranlagungszeitraum):
-
VZ 2020:
31.8.2022, -
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VZ 2021:
31.8.2023, -
VZ 2022:
31.7.2024, -
VZ 2023:
31.5.2025, -
VZ 2024:
30.4.2026.
Für steuerlich
nicht beratene Steuerpflichtige gelten die folgenden
Abgabefristen:
-
VZ 2021:
31.10.2022, -
VZ 2022:
30.9.2023, -
VZ 2023:
31.8.2024.
Viertes Corona-Steuerhilfegesetz,
BGBl 2022 I S. 911; NWB
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