Die Einladung von Geschäftsfreunden und Arbeitnehmern in eine
ganzjährig angemietete VIP-Loge einer Veranstaltungsarena führt grundsätzlich
zu Zuwendungen, die der sog. Pauschalsteuer von 30 % unterliegen, wenn der
einladende Unternehmer den Antrag auf Pauschalbesteuerung stellt. Bei der
Bewertung der Zuwendungen ist der Unternehmer aber nicht an den sog.
VIP-Logen-Erlass der Finanzverwaltung gebunden, sondern der Wert ist anhand der
konkreten Umstände des Streitfalls so genau wie möglich zu
schätzen.

Hintergrund: Lädt der
Unternehmer Geschäftsfreunde ein oder macht er ihnen Geschenke, kann dies beim
Empfänger eine steuerpflichtige Einnahme auslösen. Der Unternehmer kann dann
die Besteuerung für den Empfänger in Gestalt einer sog. Pauschalsteuer von
30 % zzgl. Solidaritätszuschlag übernehmen. Gleiches gilt, wenn der
Unternehmer an seine Arbeitnehmer zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn
Zuwendungen erbringt.

Die Finanzverwaltung hat 2005 den sog. VIP-Logen-Erlass
veröffentlicht. Danach ist der Preis für eine VIP-Loge in einer Sport- oder
Kulturveranstaltung aufzuteilen, und zwar in Höhe von 40 % für Werbung,
30 % für Bewirtung und 30 % für Geschenke. Die sich danach ergebenden
Anteile sind dann aus Sicht der Finanzverwaltung z.B. bei der Prüfung der
Abziehbarkeit von Geschenken oder bei der Pauschalsteuer zugrunde zu legen.

Sachverhalt: Die Klägerin war
Herstellerin von Farben und mietete in der Berliner O²-Arena eine VIP-Loge
ganzjährig für ca. 130.000 € an. Die Loge verfügte über 12
Sitzplätze; die Bewirtung war im Preis nicht enthalten. Werbung war der
Klägerin nur innerhalb der Loge erlaubt. Die Klägerin lud Geschäftsfreunde
sowie eigene Arbeitnehmer ein, die teilweise aber auch die Geschäftsfreunde
betreuen mussten. Die Klägerin stellte den Antrag auf Pauschalsteuer. Da im
Preis der Loge keine Bewirtung enthalten war, fiel nach ihrer Auffassung der
30%ige Anteil für Bewirtung, wie er im VIP-Logen-Erlass vorgesehen war, weg.
Sie teilte daher die Kosten im Verhältnis zu 40/30 auf (40 % Werbung und
30 % Geschenke, d.h. Eintrittskarte) und unterwarf daher nur einen Anteil
von 3/7 von 130.000 € der Pauschalsteuer. Das Finanzamt ging
hingegen von einem Anteil von 75 % für Geschenke (Eintrittskarte) aus.

Entscheidung: Das Finanzgericht
Berlin-Brandenburg (FG) gab der Klage zum Teil statt und ermittelte einen
eigenen Wert:

  • Die Finanzgerichte sind an den VIP-Logen-Erlass der
    Finanzverwaltung nicht gebunden, da dieser nur für die Finanzämter verbindlich
    ist. Der Wert der Zuwendungen ist vielmehr anhand des Einzelfalls so genau wie
    möglich zu schätzen.

  • Soweit Arbeitnehmer eingeladen waren, die die Geschäftsfreunde
    betreuen mussten, handelte es sich nicht um Zuwendungen, die der Pauschalsteuer
    unterliegen. Die Teilnahme dieser Arbeitnehmer erfolgte im ganz überwiegend
    betrieblichen Interesse der Klägerin und führte bei den Arbeitnehmern daher
    mangels Bereicherung nicht zu Arbeitslohn.

  • Der Wert für den einzelnen Sitzplatz in der Loge ist anhand
    des Einzelverkaufspreises in der höchsten Kategorie für die jeweilige
    Veranstaltung zu ermitteln. Der sich danach ergebende Betrag ist um 5 €
    zu erhöhen, da sich der Sitzplatz in einer Loge befindet.

  • Eine Erhöhung dieses Betrags kommt nicht etwa in Betracht,
    weil mitunter einzelne Plätze in der Loge nicht besetzt waren. Dies erhöhte für
    die erschienen Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer nicht den Zuwendungswert.

  • Soweit Geschäftsfreunde eingeladen wurden, ist ein Anteil von
    40 % für Werbung herauszurechnen. Denn mit der Einladung war auch Werbung für
    die Klägerin verbunden, da die eingeladenen Geschäftsfreunde die Klägerin
    positiv wahrnahmen.

Hinweise: Insgesamt minderte
sich die Bemessungsgrundlage von ca. 97.500 € (75 % von
130.000 €) auf ca. 80.000 €.

Der Streit kam dadurch zustande, dass in dem Preis für die VIP-Loge
keine Bewirtung enthalten gewesen ist. Ansonsten hätte das Finanzamt die
Aufteilung des VIP-Logen-Erlasses übernommen.

Hätte die Klägerin keinen Antrag auf Übernahme der Besteuerung für
ihre Gäste (Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde) gestellt, wäre keine
Pauschalsteuer entstanden. Das Finanzamt hätte dann bei jedem einzelnen
eingeladenen Gast prüfen müssen, ob die Einladung in die VIP-Loge für diesen
steuerpflichtig ist und ob der Steuerbescheid noch geändert werden kann.

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.6.2021 – 8 K 8232/18, Rev.
beim BFH noch offen; NWB