Ein Rechtsanwalt ist seit dem
1.1.2022 verpflichtet, Schriftsätze, Anträge und Erklärungen dem Finanzgericht
bzw. dem Bundesfinanzhof als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die
Übermittlung per Telefax genügt nicht. Dies gilt auch, wenn ein Rechtsanwalt
als Bevollmächtigter für seine Ehefrau und in eigener Sache auftritt.

Hintergrund: Im Bereich
der Finanzgerichtsbarkeit sind seit dem 1.1.2022 Schriftsätze, Anlagen, Anträge
und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als
elektronisches Dokument in einer bestimmten Weise und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur zu übermitteln.

Streitfall: Ein Ehepaar
hatte gegen den Einkommensteuerbescheid geklagt; der Ehemann war Rechtsanwalt.
Die Klage beim Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg. Hiergegen hatten die
Eheleute Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt, die
als unbegründet zurückgewiesen wurde. Der Ehemann hatte daraufhin im Februar
2022 in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt und als Bevollmächtigter für seine
Ehefrau Anhörungsrüge beim BFH erhoben und diese per Telefax an den BFH
übermittelt. Der BFH wies den Ehemann darauf hin, dass eine Übermittlung per
Telefax nicht ausreiche, und bat um eine elektronische Übermittlung. Hierauf
erfolgte keine Reaktion.

Entscheidung: Der BFH
verwarf die Anhörungsrüge als unzulässig:

  • Nach der gesetzlichen
    Neuregelung sind seit dem 1.1.2022 Schriftsätze, Anlagen, Anträge und
    Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als
    elektronisches Dokument zu übermitteln. Die Anhörungsrüge ist ein Antrag, so
    dass ein elektronisches Dokument hätte übermittelt werden müssen.

  • Der Ehemann ist in seiner
    Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig geworden, und zwar in eigener Sache sowie
    als Prozessbevollmächtigter seiner Ehefrau.

  • Das übermittelte Telefax ist
    kein elektronisches Dokument, da es sich nicht um eine Datei handelt, die mit
    Mitteln der Datenverarbeitung erstellt wird, auf einem Datenträger
    aufgezeichnet werden kann und bereits in dieser Form maßgeblich ist.

  • Selbst wenn man das Telefax
    als elektronisches Dokument ansehen würde, wäre es nicht in der gesetzlich
    vorgesehenen Form übermittelt worden. Hierzu hätte nämlich ein sog. sicherer
    Übermittlungsweg verwendet werden müssen, z.B. die Nutzung eines De-Mail-Kontos
    oder das besondere elektronische Anwaltspostfach; zudem hätte das elektronische
    Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden
    müssen.

Hinweise: Ist eine
elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich,
muss dies unverzüglich glaubhaft gemacht werden, so dass dann eine Übermittlung
per Telefax zulässig ist. Der Ehemann hatte aber auf eine entsprechende
Nachfrage nicht reagiert.

Der Verstoß gegen die elektronische
Übermittlungsform führt dazu, dass die Anhörungsrüge unwirksam ist. Bei
fristgebundenen Anträgen oder Klageschriften kann die elektronische Form nach
Fristablauf nicht mehr nachgeholt werden.

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Die Formvorschrift gilt seit dem
1.1.2022 und bislang nur für Rechtsanwälte. Dabei setzt die Formvorschrift
nicht voraus, dass der Anwalt als Bevollmächtigter für Mandanten auftritt;
vielmehr gilt die Formvorschrift auch dann, wenn der Anwalt für seinen
Ehegatten oder in eigener Sache, aber unter seinem Anwaltsbriefkopf, auftritt.

Quelle: BFH, Beschluss v.
23.8.2022 – VIII S 3/22; NWB