Ein Quotennießbrauch, der an einem Anteil an einer
Vermietungs-Personengesellschaft bestellt wird, führt nur dann zu einer
anteiligen Zurechnung der Vermietungseinkünfte beim Quotennießbraucher, wenn er
nach dem Nießbrauchsvertrag sicherstellen kann, dass der Gesellschafter die
maßgeblichen Entscheidungen nicht allein bzw. nicht gegen den Willen des
Quotennießbrauchers treffen kann.
Hintergrund: Durch einen
Nießbrauch können die Erträge eines Gegenstands auf einen Dritten übertragen
werden, der sie dann grundsätzlich versteuern muss. Bei einem Quotennießbrauch
wird der Dritte nur anteilig an den Erträgen beteiligt.
Sachverhalt: Der Kläger war mit
1/6 an einer vermietenden Personengesellschaft, der ABC-GbR, beteiligt. Die
ABC-GbR erzielte Vermietungseinkünfte. Am 27.9.2012 räumte der Kläger seinem
volljährigen Sohn einen Quotennießbrauch im Umfang von 50 % an seiner
Beteiligung an der ABC-GbR ein. Nach dem Nießbrauchsvertrag waren der Sohn und
der Kläger verpflichtet, alle gesellschaftlichen Mitwirkungsrechte
gemeinschaftlich auszuüben. Sofern sie keine Einigung erzielen würden, sollte
bei laufenden Angelegenheiten eine Stimmenthaltung erfolgen; bei
Entscheidungen, die die Grundlage der ABC-GbR oder den Kernbereich der
Mitwirkungsrechte wie z.B. das Verbot der Änderung der Gewinnbeteiligung oder
der Beschneidung des Auseinandersetzungsguthabens betreffen würden, sollte
jedoch der Kläger als Gesellschafter bei Beschlüssen mitwirken. Das Finanzamt
rechnete die auf den Anteil des Klägers entfallenden Vermietungseinkünfte
allein dem Kläger zu und lehnte eine 50%ige Zurechnung beim Sohn ab.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab, so dass die
Vermietungseinkünfte, soweit sie auf den Anteil entfielen (1/6), nur dem Kläger
zugerechnet wurden, nicht aber zur Hälfte auf den Sohn und auf den Kläger:
-
Grundsätzlich werden Vermietungseinkünfte demjenigen
zugerechnet, der vermietet. Bei einer vermietenden Personengesellschaft werden
die Einkünfte anteilig den Gesellschaftern zugewiesen, da die Vermietung durch
die Personengesellschaft den Gesellschaftern
zugerechnet wird. -
Bei einem – vollumfänglichen – Nießbrauch an einem
Gesellschaftsanteil werden dem Nießbraucher die auf den Gesellschafter
entfallenden Einkünfte zugerechnet, wenn die Stellung des Nießbrauchers der
Stellung des Gesellschafters entspricht. Dies erfordert, dass der Nießbraucher
auch die Stimmrechte ausüben kann. -
Bei einem anteiligen Nießbrauch an einer Beteiligung, also dem
Quotennießbrauch, behält der Gesellschafter einen Teil der Beteiligung. Die
anteilige Zurechnung der Einkünfte auf den Quotenießbraucher erfordert, dass
der Quotenießbraucher verhindern kann, dass der Gesellschafter die maßgeblichen
Entscheidungen allein trifft. -
Daher muss der Quotennießbraucher auch bei Entscheidungen
mitwirken, die die Grundlagen der Gesellschaft oder den Kernbereich der
Mitwirkungsrechte betreffen, z.B. bei einer Entscheidung über die Änderung der
Gewinnbeteiligung oder des Auseinandersetzungsguthabens. Im
Streitfall hatte der Sohn diese Möglichkeit nicht, weil
allein der Kläger das Stimmrecht bei Grundlagenentscheidungen ausüben sollte,
falls es zuvor nicht zu einer Einigung zwischen beiden gekommen sein sollte.
Hinweise: Es handelt sich um die
erste Entscheidung des BFH zu der Frage, welche Voraussetzungen beim
Quotennießbrauch an einem Anteil eines Gesellschafters an einer
vermögensverwaltenden (d.h. vermietenden) Personengesellschaft erfüllt sein
müssen. Im Ergebnis verlangt der BFH, dass der Quotennießbraucher nach den
vertraglichen Regelungen in der Lage sein muss, den Gesellschafter bei den
maßgeblichen Entscheidungen zu blockieren.
Erhält ein Steuerpflichtiger den Nießbrauch an einer Immobilie,
ohne dass es also um einen Nießbrauch an einer Beteiligung an einer
Immobiliengesellschaft geht, werden ihm die Vermietungseinkünfte nur dann
zugerechnet, wenn er die nach der Bestellung des Nießbrauchs zustande
gekommenen Mietverträge im eigenen Namen abschließt. Dies gilt vergleichbar für
den Quotennießbraucher einer Immobilie: Er muss die nach der Bestellung des
Nießbrauchs zustande gekommenen Mietverträge zusammen mit dem Eigentümer
abschließen.
Quelle: BFH, Beschluss v. 15.11.2022 – IX R 4/20; NWB
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