Beauftragt ein Berufssoldat in einem gegen ihn geführten
Wehrdisziplinarverfahren einen Rechtsanwalt, kann er die Rechtsanwaltskosten
als Werbungskosten abziehen. Denn ein Wehrdisziplinarverfahren ist beruflich
veranlasst, da es an eine Verletzung der Dienstpflicht anknüpft.
Hintergrund: Aufwendungen zur
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen sind als Werbungskosten
steuerlich abziehbar.
Sachverhalt: Der Kläger war
Berufssoldat. Aufgrund eines auf Facebook veröffentlichten Kommentars wurde er
vom Amtsgericht schuldig gesprochen und kostenpflichtig verwarnt. Anschließend
wurde gegen ihn ein Wehrdisziplinarverfahren eingeleitet und ein mehrfacher
Verstoß gegen Dienstpflichten vorgeworfen, z.B. gegen das Zurückhaltungsgebot
außerhalb des Diensts oder gegen das Gebot, die dienstliche Stellung des
Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Diensts zu achten. Der Kläger
beauftragte einen Rechtsanwalt und machte die Anwaltskosten in Höhe von rund
1.700 € als Werbungskosten geltend.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) erkannte die Werbungskosten an und gab der Klage statt:
-
Die Rechtsanwaltskosten waren beruflich veranlasst, da das
Wehrdisziplinarverfahren die berufliche Sphäre des Klägers betraf.
Wehrdisziplinarverfahren werden nämlich nur wegen dienstlichen Verfehlungen
eingeleitet. -
Zwar kann ein Wehrdisziplinarverfahren an ein
außerdienstliches Verhalten anknüpfen. Der Vorwurf hat aber immer einen
dienstlichen Bezug, weil dem Soldaten bei
einem Wehrdisziplinarverfahren eine Verletzung seiner Dienstpflicht vorgeworfen
wird., z.B. das Zurückhaltungsgebot. -
Außerdem drohte aufgrund des Disziplinarverfahrens eine
Disziplinarmaßnahme, die zu einer Minderung der Dienstbezüge geführt hätte,
etwa eine Kürzung der Bezüge, eine Degradierung oder aber die Entfernung aus
dem Dienst.
Hinweise: Ein
Wehrdisziplinarverfahren unterscheidet sich damit steuerlich von einem
Strafverfahren. Denn die Prozesskosten für ein Strafverfahren sind nur dann als
Werbungskosten absetzbar, wenn die Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit
begangen wurde und nicht nur – wie etwa bei einem Diebstahl von Waren des
Arbeitgebers – bei Gelegenheit der Berufsausübung.
Ein Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen statt
Werbungskosten scheitert in der Regel am Gesetz, das einen Abzug als
außergewöhnliche Belastung nur dann zulässt, wenn der Steuerpflichtige ohne den
Prozess seine Existenzgrundlage verlieren und seine lebensnotwendigen
Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen könnte.
Quelle: BFH, Urteil vom 10.1.2024 – VI R 16/21; NWB
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