Unterhält ein Unternehmer ein Kundenbindungsprogramm, bei dem seine
Kunden bei jedem Einkauf Bonuspunkte sammeln können, die sie bei einem
künftigen Einkauf einlösen können, muss er für seine am Bilanzstichtag
bestehende Einlösungsverpflichtung eine gewinnmindernde Rückstellung bilden.
Die Höhe der Rückstellung orientiert sich am Wert der am Bilanzstichtag noch
nicht eingelösten Bonuspunkte.
Hintergrund: Für eine
Verpflichtung, die dem Grunde nach und/oder der Höhe nach ungewiss ist, muss
ein bilanzierender Unternehmer eine Rückstellung passivieren. Ist die
Verpflichtung dem Grunde nach und der Höhe nach gewiss, ist eine
Verbindlichkeit zu passivieren.
Sachverhalt: Die Klägerin gab
zusammen mit ihren Tochter- und Partnerunternehmen eine Kundenkarte heraus, mit
der die Kunden bei jedem Wareneinkauf Bonuspunkte sammeln konnten, die sie bei
einem Folgekauf einlösen konnten. Für jeden ausgegebenen Cent erhielt der Kunde
einen Bonuspunkt. Die Klägerin bildete zum 31.12.2010 eine Rückstellung i. H.
von ca. 1,6 Mio. €, die ihren Gewinn minderte. Das Finanzamt erkannte
die Rückstellung nicht an.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
-
Am 31.12.2010 bestand eine dem Grunde nach ungewisse
Verpflichtung. Die Klägerin war nämlich verpflichtet, die bis zum 31.12.2010
von ihren Kunden gesammelten Bonuspunkte bei Folgeeinkäufen der Kunden ab 2011
anzurechnen. Ob alle Kunden ihre Bonuspunkte einlösen würden, war nicht sicher,
so dass die Verpflichtung dem Grunde nach ungewiss war. -
Die Verpflichtung der Klägerin, die gesammelten Bonuspunkte
einzulösen, war bis zum 31.12.2010 wirtschaftlich verursacht worden. Denn das
Sammeln der Bonuspunkte und die Teilnahme an dem Kundenkartenprogramm beruhte
auf den bis zum 31.12.2010 erfolgten Wareneinkäufen. -
Ferner war auch eine Inanspruchnahme der Klägerin
wahrscheinlich. Sie konnte anhand ihrer Aufzeichnungen nämlich belegen, dass
etwa 60 % der Kunden vor Ort und sogar 80 % der Kunden im Internethandel ihre
Bonuspunkte einlösten. -
Zwar dürfen schwebende Geschäfte nicht bilanziert werden. Es
handelte sich aber nicht um ein schwebendes Geschäft, da die Bonuspunkte durch
den Wareneinkauf im Jahr 2010 entstanden sind und dieser Wareneinkauf
abgeschlossen war. -
Das Passivierungsverbot für Verpflichtungen, die nur aus
künftigen Einnahmen oder Gewinnen zu bedienen sind, war nicht anwendbar. Denn
dieses Passivierungsverbot gilt nur, wenn der Anspruch des Kunden
ausschließlich das künftige Vermögen des Unternehmers belastet. Tatsächlich
belastete der Einlösungsanspruch der Kunden aber das aktuelle Vermögen der
Klägerin und bestand unabhängig davon, ob die Klägerin künftig Gewinne oder
Einnahmen erzielt. Für die Anwendbarkeit des Passivierungsverbots genügt es
nicht, dass der künftige Wareneinkauf, bei dem die Bonuspunkte eingelöst
werden, zu Einnahmen bei der Klägerin führt.
Hinweise: Wegen der Ungewissheit
der Verpflichtung war keine Verbindlichkeit zu passivieren.
Die Höhe der Rückstellung war unstreitig. Die Klägerin hatte die am
Bilanzstichtag noch nicht eingelösten Bonuspunkte zugrunde gelegt, die jeweils
einen Wert von 1 Cent hatten. Ob sie den sich danach ergebenden Wert in voller
Höhe angesetzt hat oder aber nur eine Einlösungsquote von 60 % bzw. 80 %
berücksichtigt hat, ergibt sich aus dem Urteil des BFH nicht.
Quelle: BFH, Urteil v. 29.9.2022 – IV R 20/19;
NWB
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