Das Bundesverfassungsgericht hat
eine Verfassungsbeschwerde gegen das Solidaritätszuschlaggesetz 1995
zurückgewiesen. Nach Auffassung der Richter ist die Erhebung des
Solidaritätszuschlags noch verfassungsgemäß.

Hintergrund: Der
Solidaritätszuschlag wurde zunächst vom 1.7.1991 bis zum 30.6.1992 und wird
seit dem 1.1.1995 zur Finanzierung der mit der deutschen Einheit verbundenen
Kosten als sog. Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben.
Bei der Einkommensteuer gilt für die Erhebung des Solidaritätszuschlags eine
Freigrenze. Diese Freigrenze wurde ab dem Jahr 2021 deutlich angehoben, sodass
ein Großteil der Einkommensteuerpflichtigen nicht mehr mit dem
Solidaritätszuschlag belastet wird.

Sachverhalt: Die
Beschwerdeführer des Verfahrens verfolgen das Ziel der vollständigen
Abschaffung des Solidaritätszuschlags mit Wirkung zum 1.1.2020. Sie sind der
Auffassung, dass die Weitererhebung des ursprünglich mit den Kosten der
Wiedervereinigung begründeten Solidaritätszuschlags mit dem Auslaufen des sog.
Solidarpakts II am 31.12.2019 verfassungswidrig geworden ist. Darüber hinaus
verstoße der Solidaritätszuschlag gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da er
bei der Einkommensteuer nur noch zulasten von Besserverdienern erhoben
wird.

Entscheidung: Die Richter
des BVerfG wiesen die Verfassungsbeschwerde zurück:

  • Der zum 1.1.1995 eingeführte
    Solidaritätszuschlag stellt eine Ergänzungsabgabe im Sinne des Grundgesetzes
    dar. Eine solche Ergänzungsabgabe setzt einen aufgabenbezogenen finanziellen
    Mehrbedarf des Bundes voraus, der durch den Gesetzgeber allerdings nur in
    seinen Grundzügen zu umreißen ist. Im Fall des Solidaritätszuschlags ist dies
    der wiedervereinigungsbedingte finanzielle Mehrbedarf des
    Bundes.

  • Ein evidenter Wegfall des
    Mehrbedarfs begründet eine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Abgabe
    aufzuheben oder ihre Voraussetzungen anzupassen. Insoweit trifft den
    Bundesgesetzgeber – bei einer länger andauernden Erhebung einer
    Ergänzungsabgabe – eine
    Beobachtungsobliegenheit.

  • Ein
    offensichtlicher Wegfall des auf den Beitritt der damals neuen Länder
    zurückzuführenden Mehrbedarfs des Bundes kann auch heute (noch) nicht
    festgestellt werden.
    Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur
    Aufhebung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 bestand
    und besteht demnach nicht.

Hinweis: Aus der
Entscheidung folgt nicht, dass der Solidaritätszuschlag unbegrenzt weiter
erhoben werden darf. Sollte der wiedervereinigungsbedingte finanzielle
Mehrbedarf des Bundes evident entfallen sein, muss der Solidaritätszuschlag als
Ergänzungsabgabe abgeschafft werden. Wann dies der Fall sein wird, ließen die
Richter offen.

Quelle: BVerfG, Urteil v. 26.3.2025
– 2 BvR 1505/20; NWB