Der Verkauf eines vermieteten Mobilheims innerhalb von zehn Jahren
mit Gewinn führt zu steuerpflichtigen sonstigen Einkünften. Zwar ist das
Mobilheim kein Grundstück, für das die zehnjährige Spekulationsfrist gilt,
sondern ein bewegliches Wirtschaftsgut, für das grundsätzlich eine einjährige
Spekulationsfrist gilt. Allerdings verlängert sich die einjährige
Spekulationsfrist auf zehn Jahre, wenn das Mobilheim in mindestens einem Jahr
zur Einkünfteerzielung genutzt worden ist.

Hintergrund: Spekulationsgewinne
sind als sog. sonstige Einkünfte steuerpflichtig. Die Spekulationsfrist beträgt
bei Grundstücken zehn Jahre, bei anderen Wirtschaftsgütern ein Jahr. Wird das
andere Wirtschaftsgut jedoch zumindest in einem Kalenderjahr für die Erzielung
von Einkünften genutzt, verlängert sich die Spekulationsfrist nach dem Gesetz
auf zehn Jahre,

Sachverhalt: Der Kläger kaufte
2011 ein Mobilheim, das auf einem Campingplatz stand. Die Wohnfläche betrug 60
qm; das Mobilheim verfügte über Versorgungsanschlüsse für Wasser, Gas und Strom
sowie für die Kanalisation. Der Kläger vermietete das Mobilheim seit 2011. Im
Jahr 2015 verkaufte er es mit Gewinn. Das Finanzamt erfasste den Gewinn als
Spekulationsgewinn.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Zwar gilt für das Mobilheim nicht die zehnjährige
    Spekulationsfrist für Grundstücke. Denn ein Mobilheim ist kein Grundstück,
    sondern lediglich ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden. Das Mobilheim gehört
    auch nicht zu den Rechten, die wie Grundstücke behandelt werden, z.B. das
    Erbbau- oder Mineralgewinnungsrecht oder das Wohnungs- und Teileigentum.

  • Jedoch stellt das Mobilheim ein „anderes“
    Wirtschaftsgut dar, für das eine zehnjährige Spekulationsfrist gilt, da es
    zumindest in einem Jahr zur Erzielung von Einkünften genutzt worden ist.
    Tatsächlich wurde es sogar seit der Anschaffung bis zur Veräußerung vermietet
    und fällt damit unter die verlängerte Spekulationsfrist.

  • Die Anschaffung erfolgte 2011, so dass die Veräußerung im Jahr
    2015 innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist erfolgt ist.

Hinweise: Eine Ausnahme von der Steuerpflicht eines
Spekulationsgewinns besteht bei der Veräußerung von Gegenständen des täglichen
Gebrauchs. Hierunter fallen Gegenstände, die an Wert verlieren und/oder kein
Wertsteigerungspotenzial haben, z.B. Pkw. Ein Gebäude wie ein Mobilheim fällt
aber nicht unter diese Ausnahme, da es der Vermögensbildung bzw. Kapitalanlage
dient. Dies zeigt auch der Streitfall, da der Kläger das Mobilheim mit einem
Gewinn von 45 % innerhalb von ca. vier Jahren verkauft hat.

Hätte der Kläger das Mobilheim nicht vermietet, hätte die
Spekulationsfrist nur ein Jahr betragen, so dass er das Mobilheim im Jahr 2015
steuerfrei hätte verkaufen können.

Quelle: BFH, Urteil v. 24.5.2022 – IX R 22/21;
NWB