Eine Aufwandsentschädigung, die ein Rechtsanwalt für eine
nebenberufliche Tätigkeit als Aufsichtsrat einer kommunalen GmbH im Auftrag der
Stadt, die Gesellschafterin der GmbH ist, erhält, ist bis zur Höhe von 840
€ steuerfrei. Es ist nicht erforderlich, dass der Kläger oder die
kommunale GmbH gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke erfüllt.
Hintergrund: Nach dem Gesetz
sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in der EU oder im Europäischen
Wirtschaftsraum ansässig ist, oder einer gemeinnützigen Körperschaft zur
Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke bis zur Höhe von
840 € steuerfrei.
Sachverhalt: Der Kläger war
Rechtsanwalt und nebenberuflich Mitglied des Aufsichtsrats einer kommunalen
GmbH, die im Bereich der Wasserversorgung tätig und deren Gesellschafterin die
Stadt D zu 90,5 % war; die Stadt D hatte den Kläger in den Aufsichtsrat
bestellt. Er erhielt eine Aufwandsentschädigung von 620 €, die er als
steuerfrei ansah. Das Finanzamt behandelte die Aufwandsentschädigung als
steuerpflichtig, weil weder der Kläger noch die GmbH gemeinnützig tätig waren.
Entscheidung: Der BFH gab der
hiergegen gerichteten Klage statt:
-
Der Kläger erfüllte die Voraussetzungen der gesetzlichen
Steuerfreiheit. Er war nebenberuflich für eine juristische Person des
öffentlichen Rechts tätig, nämlich für die Stadt D, die ihn in den Aufsichtsrat
der GmbH bestellt hatte. -
Auf die Art der Tätigkeit des Klägers oder der
kommunalen GmbH kam es nicht an. Es war daher nicht
erforderlich, dass der Kläger oder die kommunale GmbH gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke erfüllten. -
Zwar werden im Gesetz gemeinnützige, mildtätige und kirchliche
Zwecke erwähnt. Dies betrifft aber nicht die Tätigkeit für eine juristische
Person des öffentlichen Rechts, sondern nur Tätigkeiten für andere
Einrichtungen. Es genügte daher, dass der Kläger nebenberuflich für eine
juristische Person des öffentlichen Rechts tätig war. -
Die im Streitjahr gültige Grenze für die Steuerfreiheit von
720 € wurde nicht überschritten.
Hinweis: Unbeachtlich war, ob
der Kläger die Aufwandsentschädigung von der Stadt D oder von der kommunalen
GmbH erhielt. Entscheidend war, dass er im Auftrag der Stadt D nebenberuflich
tätig war.
Dem Kläger waren Aufwendungen in Höhe von ca. 225 €
entstanden. Diese Aufwendungen waren steuerlich nicht absetzbar, da die
Einnahmen steuerfrei waren.
Wäre die Steuerfreiheit zu verneinen gewesen, hätte die
Aufwandsentschädigung zu Einnahmen aus sonstiger selbständiger Tätigkeit
geführt, und die Aufwendungen von 225 € wären als Betriebsausgaben
abziehbar gewesen.
Quelle: BFH, Urteil vom 8.5.2024 – VIII R 9/21;
NWB
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