Das Thüringer Finanzministerium hat
Informationen zur steuerlichen Behandlung des Betriebs von Photovoltaikanlagen
veröffentlicht.

Hintergrund: In den
Finanzämtern häufen sich die Anfragen zur steuerlichen Behandlung von
Photovoltaikanlagen. Viele Steuerpflichtige sind unsicher, ob sie ihre Anlage
komplett steuerfrei betreiben können, oder sich die Steuerfreiheit nur auf die
Einkommensteuer oder die Umsatzsteuer erstreckt. Die Finanzverwaltung des
Landes Thüringen hat daher die steuerlichen Regeln zum Betrieb von
Photovoltaikanlagen noch einmal zusammengefasst.

I. Umsatzsteuer

Betreiber, die die
umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und ihre
Photovoltaikanlage zum sog. Nullsteuersatz, also ohne Umsatzsteuer erworben
haben, können auf die Anzeige ihrer seit dem
1.1.2023
aufgenommenen Tätigkeit beim Finanzamt verzichten. Voraussetzung hierfür ist,
dass die Photovoltaikanlage nach dem
Einkommensteuergesetz
begünstigt ist und keine weitere unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wird.

Seit dem
1.1.2023 gilt für
den Kauf und die Installation bestimmter
kleiner Photovoltaikanlagen und für dazugehörige Stromspeicher eine
Umsatzsteuer von null Prozent, wenn:

  • die Anlage auf oder in der
    Nähe von Privatwohnungen/Wohnungen/Wohngebäuden,

  • auf öffentlichen und anderen
    Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden oder

  • an Wohnwagen, wenn sie nicht
    oder nur gelegentlich fortbewegt werden, installiert sind.

Ist die installierte Bruttoleistung
der Photovoltaikanlage kleiner oder gleich 30 kW(p), dann
entfällt ein Nachweis der Belegenheit. Für
den Erwerb dieser kleinen Anlagen greift dann automatisch der Nullsteuersatz.

Aus Gründen des Bürokratieabbaus
kann auf die steuerliche Erfassung beim
Finanzamt und die Vergabe einer Steuernummer
verzichtet
werden, wenn:

  • das Unternehmen ausschließlich
    den Betrieb einer Photovoltaikanlage i.S.d.
    § 3 Nr. 72
    EStG und
    § 12 Abs.
    3 Nr. 1 UStG (+ steuerfreie Vermietung) umfasst,

  • die Kleinunternehmerregelung
    nach
    § 19 UStG
    angewendet wird und

  • die Erwerbstätigkeit ab dem
    1.1.2023
    aufgenommen wurde.

Werden die Voraussetzungen erfüllt,
wird keine Steuernummer vergeben. Gegenüber den Netzbetreibern ist in diesen
Fällen die Marktstammdatenregisternummer der Photovoltaikanlage mitzuteilen.
Die Information an den Netzbetreiber bezüglich der Inanspruchnahme der
Vereinfachung ist jedoch zwingend erforderlich, da anderenfalls die (vom
Netzbetreiber ausgewiesene) Umsatzsteuer für den eingespeisten Strom von den
Betreiberinnen oder Betreibern der Anlage geschuldet werden würde.

Erfüllt der Unternehmer hingegen
eine der o.g. Voraussetzungen nicht, bedarf es bei erstmaliger
unternehmerischer Betätigung einer elektronischen Abgabe des
Fragebogens zur steuerlichen Erfassung
an das zuständige
Finanzamt.

Für Anlagen, die vor 2023
installiert wurden, gelten die alten Steuerregeln.

II.
Einkommensteuer

Bereits rückwirkend seit dem
1.1.2022 werden
Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer
Photovoltaikanlage von der Einkommensteuer
befreit
. Für die Anwendung der Steuerbefreiung muss die
Photovoltaikanlage bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Anlagenleistung
und des Standortes erfüllen:

  • Die installierte Bruttoleistung
    darf bis zu 30 kW(p) betragen, wenn die Anlage auf einem Einfamilienhaus
    (einschließlich Nebengebäuden, Garagen oder Carports), oder auf Gebäuden, die
    nicht Wohnzwecken dienen (z.B. Gewerbeimmobilien, Garagenhof), installiert ist.
    Die Anlage kann auch einkommensteuerfrei betrieben werden, wenn sie auf
    Mehrfamilienhäusern oder sonstigen Gebäuden (z.B. gemischt genutzte Immobilien,
    Vermietungsobjekte, Gewerbeimmobilien mit mehreren Gewerbeeinheiten)
    installiert ist und die installierte Leistung 15 kW(p) nicht überschreitet.

  • Für den Betrieb einer oder
    mehrerer Photovoltaikanlagen gilt insgesamt eine Höchstgrenze von 100 kW(p) pro
    Steuerpflichtigen. Bei Überschreiten der 100 kW(p)-Grenze entfällt die
    Steuerbefreiung für alle Photovoltaikanlagen.

  • Auch dachintegrierte
    Photovoltaikanlagen sowie sog. Fassadenphotovoltaikanlagen sind begünstigt.
    Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind hingegen unabhängig von ihrer Größe nicht
    begünstigt.

Die jeweilige Verwendung des
erzeugten Stroms ist für die Steuerbefreiung unerheblich. Es spielt also keine
Rolle, ob der erzeugte Strom z.B. vollständig in das öffentliche Stromnetz
eingespeist wird oder für das Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs
verbraucht wird.

Hinweis: Die Thüringer
Finanzverwaltung hat zum Thema ein Informationsblatt veröffentlicht.
Dieses können Sie hier
herunterladen
.

Quelle: Thüringer
Finanzministerium, Pressemitteilung v.
24.4.2024;
NWB