Das Bundesfinanzministerium (BMF)
hat aufgrund der anhaltenden Corona-Krise einzelne, bereits bestehende
coronabedingte Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise
Betroffene bis zum 31.12.2022 verlängert.
Hintergrund: Die
Corona-Krise ist u.a. für gemeinnützige Vereine auch unter steuerlichen
Gesichtspunkten ein Problem, wenn sie z.B. Mittel für Betroffene der
Corona-Krise verwenden wollen. Das BMF hat daher in mehreren Schreiben des
Jahres 2020 Erleichterungen gewährt, die bis zum
31.12.2021
befristet waren.
Wesentlicher
Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens: Dem BMF zufolge gelten
die bis zum 31.12021 gewährten steuerlichen Erleichterungen für alle Maßnahmen
fort, die bis zum 31.12.2022 durchgeführt werden.
Dabei handelt es
sich u.a. um die folgenden Maßnahmen:
-
Bei Spenden auf Sonderkonten
für Corona-Betroffene, die z.B. von juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder von Wohlfahrtsverbänden eingerichtet worden sind, genügt der
vereinfachte Zuwendungsnachweis, d.h. der Überweisungsträger, um die Spende
steuerlich absetzen zu können. -
Gemeinnützige Vereine dürfen
Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für Corona-Betroffene erhalten
haben, für Corona-Betroffene verwenden, auch wenn dies von ihrer Satzung nicht
gedeckt ist. Hierbei sind aber noch weitere Voraussetzungen zu erfüllen, z.B.
die Prüfung der Bedürftigkeit der unterstützten Person. -
Gemeinnützige Vereine dürfen
auch Räume oder Personal für Corona-Betroffene verwenden, ohne dass dies die
Gemeinnützigkeit gefährdet. -
Unternehmer können
Unterstützungsmaßnahmen für Corona-Betroffene als Betriebsausgaben absetzen. -
Arbeitnehmer können einen Teil
ihres Arbeitslohns zugunsten Corona-Betroffener spenden, indem der Arbeitgeber
diesen Teil des Arbeitslohns auf ein Spendenkonto zugunsten der Corona-Hilfe
einzahlt. Dieser Teil des Arbeitslohns muss dann nicht versteuert werden, wenn
entsprechende Aufzeichnungen im Lohnkonto gefertigt werden.
Hinweise: Die bisherigen
BMF-Schreiben enthielten auch noch umsatzsteuerliche Erleichterungen, die durch
das aktuelle Schreiben nicht bis zum
31.12.2022
verlängert wurden. Dies liegt jedoch daran, dass die umsatzsteuerlichen
Erleichterungen nunmehr durch ein gesondertes BMF-Schreiben gewährt werden. Zu
den umsatzsteuerlichen Erleichterungen gehört z.B. der Verzicht auf die
Umsatzbesteuerung unentgeltlicher Hilfsmaßnahmen von Unternehmen als sog.
unentgeltliche Wertabgabe.
BMF-Schreiben v. 15.12.2021 – IV
C 4 – S 2223/19/10003 :006; NWB
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