Stellt ein Arbeitgeber einen neuen
Arbeitnehmer ein und übernimmt er die Pensionsverpflichtung des bisherigen
Arbeitgebers gegen Übernahme von Vermögenswerten, kann dies zu einem
bilanziellen Gewinn führen. Dieser Gewinn kann durch eine Rücklagenbildung
zeitlich verteilt werden, indem die Rücklage im Jahr ihrer Bildung und in den
folgenden 14 Jahre zu je 1/15 gewinnerhöhend aufgelöst wird.

Hintergrund: Nach dem
Gesetz können sogenannte Übernahmegewinne, die z.B. bei der Übernahme von
Pensionsverpflichtungen gegen Übernahme von Vermögenswerten (z.B. Zuzahlungen)
entstehen, durch eine Rücklage abgemildert werden.

Sachverhalt: Die Klägerin
war eine GmbH, die im Jahr 2014 den R als Arbeitnehmer anstellte. Der bisherige
Arbeitgeber hatte dem R eine Pensionszusage erteilt, die die Klägerin
anlässlich des Arbeitsplatzwechsels des R übernahm; die Pensionsverpflichtung
war von der Klägerin in Höhe von ca. 430.000 € zu passivieren. Dafür
übertrug der bisherige Arbeitgeber des R auf die Klägerin mehrere
Vermögenswerte wie z.B. eine Lebensversicherung und mehrere Forderungen
gegenüber R im Wert von ca. 510.000 €. Hieraus ergab sich ein sog.
Übernahmegewinn in Höhe von ca. 80.000 €. Die Klägerin stellte den
Übernahmegewinn in eine Rücklage, die sie im Streitjahr 2014 und in den 14
Folgejahren zu je 1/15 gewinnerhöhend auflöste bzw. auflösen wollte. Das
Finanzamt hielt die Rücklagenbildung für unzulässig.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Der Gesetzgeber ermöglicht die
    Bildung einer Rücklage für Übernahmegewinne, die sich aufgrund der Übernahme
    einer Pensionsverpflichtung ergeben.

  • Zwar verweist die
    Rücklagenregelung nicht auf den speziellen Fall der Übernahme einer
    Pensionsverpflichtung unter gleichzeitiger Übernahme von Vermögenswerten. Bei
    dieser speziellen Regelung handelt es sich aber nur um eine
    Bewertungsvorschrift, nicht aber um eine der Fallgruppen der Übernahme von
    Verpflichtungen, für die eine Rücklagenbildung ausdrücklich vorgesehen ist.

  • Der
    Streitfall betrifft die Übernahme einer Verpflichtung.
    Die
    Übernahme einer Verpflichtung wird im Gesetz geregelt, und im Gesetz wird für
    den Fall der Übernahme einer Verpflichtung eine Rücklagenbildung zugelassen. Es
    ist daher unschädlich, dass die Regelung über die Rücklagenbildung nicht auf
    die Bewertungsvorschrift, die speziell bei der Übernahme von
    Pensionsverpflichtungen greift, Bezug nimmt.

  • Für die Bildung einer Rücklage
    spricht auch der Gesetzeszweck; denn der Gesetzgeber wollte die Übertragbarkeit
    von Versorgungszusagen nicht erschweren und hat deshalb die Möglichkeit
    eingeräumt, einen Übernahmegewinn zeitlich zu verteilen.

Hinweise: Der
Übernahmegewinn resultiert daher, dass die übernommene Pensionsverpflichtung
nur mit einem relativ niedrigen Wert passiviert werden darf, während die
übernommenen Vermögenswerte mit einem „normalen“ und damit höheren
Wert zu aktivieren sind.

Das Urteil ist für Unternehmer, die
Pensionsverpflichtungen übernehmen, erfreulich, weil es die zeitliche
Verteilung eines etwaigen Übernahmegewinns auf insgesamt 15 Jahre ermöglicht.

Quelle: BFH, Urteil vom 23.10.2024
– XI R 24/21; NWB