Die Umsatzbesteuerung nach Durchschnittssätzen gilt, wenn sich ein
Putenmastbetrieb gegen Entgelt dazu verpflichtet, über die gesetzlichen
Vorgaben hinaus für eine tiergerechte und nachhaltige Fleischerzeugung zu
sorgen.
Hintergrund: Landwirte, deren
Umsatz im Vorjahr 600.000 € nicht überschritten hat, können die sog.
Durchschnittssatzbesteuerung anwenden. Ihre land- und forstwirtschaftlichen
Leistungen unterliegen dann aktuell einer Umsatzsteuer von 7,8 %. Im Gegenzug
wird eine pauschale Vorsteuer von 7,8 % berücksichtigt.
Sachverhalt: Die Klägerin war
eine KG, die eine Putenmast betrieb. Im Streitjahr 2018 nahm sie an einem
Programm der X-GmbH zur Förderung einer tiergerechten und nachhaltigeren
Fleischerzeugung teil und verpflichtete sich, über die gesetzlichen
Anforderungen hinaus weitere Anforderungen zu erfüllen und Qualitätskriterien
einzuhalten. Hierfür erhielt die Klägerin von der X-GmbH ein Entgelt, das sie
dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % unterwarf und auf das sie nicht die
Durchschnittssatzbesteuerung anwandte. Jedoch machte sie allgemeine
Vorsteuerbeträge in Höhe von ca. 2.500 € geltend; dies war der Anteil
der Vorsteuern, die auf die Umsätze zum regulären Umsatzsteuersatz entfielen.
Das Finanzamt erkannte die Vorsteuern nicht an.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das
Finanzgericht (FG) zurück:
-
Das Entgelt unterlag der Durchschnittssatzbesteuerung, die
sich im Streitjahr auf 10,7 % belief, und nicht dem Regelsteuersatz von 19 %.
Denn die Klägerin erbrachte eine landwirtschaftliche Dienstleistung, indem sie
eine Putenmast betrieb, die den Bedürfnissen der Tiere weiter entgegenkam.
Dabei wurde die Klägerin mit den personellen und sachlichen Mitteln tätig, wie
sie typischerweise in landwirtschaftlichen Betrieben zum Einsatz kommen. -
Die Leistung der Klägerin an die X-GmbH unterliegt damit nicht
dem Regelsteuersatz von 19 %, sondern war nur mit 10,7 % zu besteuern.
Allerdings ist damit auch der Vorsteuerabzug der Klägerin zu versagen, weil nur
eine pauschale Vorsteuer, die im Streitjahr 2018 10,7 % betrug, zu gewähren
ist.
Hinweise: Das FG muss nun noch
prüfen, ob die Klägerin ihre Leistung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis in
Höhe von 19 % in Rechnung gestellt hat. In diesem Fall wäre die Klägerin zur
Abführung der gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer verpflichtet, soweit diese
den Durchschnittssteuersatz im Streitjahr, der damals 10,7 % betrug,
überstiegen hat.
Quelle: BFH, Urteil vom 29.8.2024 – V R 15/23; NWB
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