Ein Fitnessstudio, das aufgrund von
Corona-Maßnahmen geschlossen ist, muss auf die weiterhin gezahlten Beiträge der
Mitglieder Umsatzsteuer abführen, wenn es während der Dauer der Schließung
Online-Kurse und Zeitgutschriften angeboten hat. Die Beiträge sind dann
umsatzsteuerbar.
Hintergrund: Umsatzsteuer
entsteht, wenn ein Unternehmer eine Leistung gegen
Entgelt erbringt.
Sachverhalt: Die Klägerin
betrieb ein Fitnessstudio. In der Zeit vom 17.3.2020 bis zum 17.5.2020 musste
sie ihr Studio aufgrund von Corona-Maßnahmen schließen. Sie zog weiterhin die
Beiträge durch Lastschriftverfahren ein. Ihren Mitgliedern bot sie in der
Schließungsphase Online-Fitnesskurse, eine Service-Hotline sowie Trainingspläne
für das Training zu Hause an. Das Finanzamt setzte auf die Beiträge
Umsatzsteuer fest. Hiergegen klagte die Klägerin.
Entscheidung: Das
Schleswig-Holsteinische FG (FG) wies die Klage ab:
-
Die Beiträge waren
umsatzsteuerbar. Denn die Klägerin erbrachte Leistungen und erhielt hierfür die
Beiträge. Zwischen den eingezogenen Beiträgen und den von der Klägerin
erbrachten Leistungen bestand ein unmittelbarer Zusammenhang in Gestalt des
Mitgliedschaftsvertrags; denn ohne den Mitgliedschaftsvertrag wären die
Beiträge nicht gezahlt worden. -
Unbeachtlich ist, ob die von
der Klägerin während der Schließung erbrachten Leistungen minderwertiger als
die vereinbarten Leistungen waren. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die
Klägerin die angebotenen Leistungen tatsächlich erbracht hat oder ob sie statt
der angekündigten Service-Hotline nur ein „Kummer-Telefon“ für
unzufriedene Mitglieder bereitgestellt hat. -
Die Umsatzsteuerbarkeit ist
selbst dann zu bejahen, falls einzelne Mitglieder sich zur Beitragszahlung
irrtümlicherweise verpflichtet gefühlt haben sollten. Dies wäre dann nur ein
Irrtum hinsichtlich des Zahlungsmotivs gewesen.
Hinweise: Das Urteil
liegt auf der Linie der Finanzverwaltung Schleswig-Holsteins. Das
Finanzministerium in Kiel geht von der Umsatzsteuerbarkeit von Beiträgen aus,
die während einer Schließungsphase in Corona-Zeiten gezahlt werden. Allerdings
leitet es die Umsatzsteuerbarkeit daraus ab, dass es in den Beiträgen
umsatzsteuerbare Anzahlungen sieht, wenn der Betreiber des Fitnessstudios dem
Mitglied entweder eine taggenaue Zeitgutschrift erteilt oder wenn er dem
Mitglied einen Gutschein für die Zeit der Beitragszahlung während der
Schließung erteilt.
Zahlt ein Mitglied allerdings den
Beitrag freiwillig weiter, ohne eine Leistung oder Gutschrift in Anspruch zu
nehmen, sondern um den Betreiber des Fitnessstudios zu unterstützen, dürfte die
Umsatzsteuerbarkeit mangels Leistung des Studiobetreibers zu verneinen sein.
Gegen das Urteil ist Revision
eingelegt worden, so dass der Bundesfinanzhof (BFH) über die Streitfrage
abschließend entscheiden muss.
Quelle: Schleswig-Holsteinisches
FG, Urteil v. 16.11.2022 – 4 K 41/22, Rev. beim BFH: Az. XI R 36/22;
NWB
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