Der Verkauf von Eintrittskarten für die Oberligaspiele eines
Fußballvereins unterliegt nur dann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %,
wenn die Spiele einen sog. Zweckbetrieb darstellen. Dies setzt voraus, dass
entweder die Bruttoeinnahmen jährlich 45.000 € (im Streitjahr 2016:
35.000 €) nicht übersteigen oder dass die den Fußballern gezahlte
Aufwandsentschädigung nur deren tatsächlich entstandenen Aufwand ersetzt.
Letzteres muss der Verein anhand konkreter Aufzeichnungen nachweisen.

Hintergrund: Die Umsätze eines
gemeinnützigen Vereins unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.
Dies gilt auch dann, soweit der Verein einen Zweckbetrieb unterhält, d.h. einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, mit dem die steuerbegünstigten
satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwirklicht werden. Der Gesetzgeber sieht
sportliche Veranstaltungen grundsätzlich als Zweckbetrieb an, wenn die
jährlichen Bruttoeinnahmen aus dem Verkauf von Eintrittskarten nicht höher sind
als 45.000 € (im Streitjahr waren dies noch 35.000 €). Der Verein
kann auf diese Regelung auch verzichten; er gilt bei einem Verzicht dann als
Zweckbetrieb, wenn die Sportler nur eine Aufwandsentschädigung
erhalten.

Sachverhalt: Der Kläger war ein
gemeinnütziger Fußballverein, dessen 1. Mannschaft in der Oberliga spielte.
Seine jährlichen Bruttoeinnahmen aus dem Kartenverkauf lagen über der im
Streitjahr geltenden Grenze von 35.000 € (aktuell: 45.000 €). Der
Kläger zahlte seinen Spielern eine pauschale Aufwandsentschädigung von
teilweise über 1.000 € monatlich. Der Kläger unterwarf seine Umsätze aus
dem Kartenverkauf dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Das Finanzamt sah
die Spiele der Oberligamannschaft nicht als Zweckbetrieb an und setzte die
Umsatzsteuer auf der Grundlage eines Steuersatzes von 19 % an. Der Kläger
verzichtete auf die Zweckbetriebsgrenze von 35.000 € und machte geltend,
dass er seinen Spielern lediglich eine Aufwandsentschädigung gezahlt habe.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Der Kläger unterhielt mit der Oberligamannschaft keinen
    Zweckbetrieb, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Die
    Zweckbetriebsgrenze von 35.000 € war nicht anwendbar, da der Kläger auf
    die Zweckbetriebsgrenze verzichtet hatte.

  • Der Kläger hat seinen Spielern auch nicht nur eine
    Aufwandsentschädigung gezahlt, sondern ihnen mehr als den Aufwand bezahlt, und
    damit bezahlte Sportler beschäftigt. Eine
    Aufwandsentschädigung im Sinne der Gemeinnützigkeitsregelungen liegt nur dann
    vor, wenn die Entschädigung nicht über den tatsächlichen Aufwand des einzelnen
    Sportlers hinausgeht. Eine pauschale Abrechnung von Aufwendungsersatz genügt
    nicht.

  • Der Kläger hat keine Aufzeichnungen vorgelegt, aus denen sich
    der konkrete Aufwand der einzelnen Spieler ergab. Der Kläger hat lediglich auf
    die weiten Fahrten zu vier oder fünf Trainingseinheiten pro Woche sowie auf den
    allgemeinen Aufwand für Schuhe und Sportbekleidung hingewiesen. Es geht
    zulasten des Klägers, dass er keine Aufzeichnungen zur Teilnahme der Spieler am
    Trainings- und Spielbetrieb vorlegen konnte.

Hinweise: Kann ein Verein auch
nur für einen einzigen Spieler nicht nachweisen, dass nur der tatsächlich
entstandene Aufwand ersetzt wird, ist dieser Spieler als sog. bezahlter Spieler
anzusehen mit der Folge, dass alle Spiele, an denen dieser Spieler teilnimmt,
als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und nicht als Zweckbetrieb anzusehen
sind; der Umsatzsteuersatz würde dann 19 % betragen.

Selbst wenn der Kläger den Nachweis eines Zweckbetriebs geführt
hätte, würde der Verkauf von Speisen und Getränken sowie der Umsatz aus der
Werbung nicht zur sportlichen Veranstaltung gehören, sondern der
Umsatzsteuersatz würde sich nach den allgemeinen Grundsätzen richten.

Quelle: BFH, Beschluss v. 3.8.2022 – XI R 11/19; NWB