Das Bundesfinanzministerium (BMF)
hat zu Einzelfragen zum Umsatzsteuersatz von 0 % auf die Lieferung von
Photovoltaikanlagen Stellung genommen.
Hintergrund: Ab dem
1.1.2023 wird die Lieferung von Solarmodulen einer Photovoltaikanlage an den
Betreiber einer Photovoltaikanlage mit einer Umsatzsteuer von 0 % (sog.
Null-steuersatz) besteuert, wenn die installierte Bruttoleistung der
Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt. Dies betrifft
nicht die Einspeisung des Stroms in das Stromnetz, sondern nur die Lieferung
der Photovoltaikanlage durch den Hersteller oder Händler an den Betreiber.
Einzelfragen zum
Nullsteuersatz: Das BMF nimmt zu Einzelfragen, die sich aus
dem neuen Nullsteuersatz ergeben, Stellung. Die Antworten auf die wichtigsten
Fragen stellen wir Ihnen hier vor:
-
Wer vor dem 1.1.2023 eine
Photovoltaikanlage erworben hat, musste hierauf noch Umsatzsteuer zahlen, da
der Nullsteuersatz erst ab dem 1.1.2023 gilt. Das BMF lässt bis zum 11.1.2024
eine Entnahme rückwirkend zum 1.1.2023, also dem Tag des Inkrafttretens des
Nullsteuersatzes, zu.Hinweis: Nach dem BMF ist
die Entnahme zulässig, wenn der erzeugte Strom zu mehr als 90 % für
nichtunternehmerische Zwecke verwendet wird. Dies soll angenommen werden
können, wenn ein Teil des mit der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms in einer
Batterie gespeichert wird, wenn eine Rentabilitätsrechnung eine Nutzung für
unternehmensfremde Zwecke von über 90 % nahelegt, wenn der erzeugte Strom
regelmäßig für ein im Privatvermögen befindliches E-Fahrzeug verwendet wird
oder wenn eine Wärmepumpe, die nicht dem Unternehmen zugeordnet worden ist,
betrieben wird. -
Erklärt man die Entnahme bis
zum 11.1.2024 gegenüber dem Finanzamt, gehört die Photovoltaikanlage
rückwirkend zum 1.1.2023 zum Privatvermögen, so dass die Nutzung des erzeugten
Stroms für private Zwecke nicht mehr als Entnahme der Umsatzsteuer
unterliegt.Hinweis: Zwar unterliegt
die Entnahme rückwirkend zum 1.1.2023 der Umsatzsteuer; hier gilt nun aber der
neue Nullsteuersatz, so dass im Ergebnis keine Umsatzsteuer auf die Entnahme
anfällt. Die Entnahme führt auch nicht zu einer Berichtigung der Vorsteuer.
Eine Entnahme ist daher durchaus sinnvoll. Die Einspeisung des Stroms in das
Netz gegen Entgelt unterliegt aber weiterhin der Umsatzsteuer, es sei denn, der
Betreiber der Photovoltaikanlage ist Kleinunternehmer. Wer sich aber zunächst
gegen die Kleinunternehmerregelung entschieden hat, ist hieran fünf Jahre lang
gebunden. -
Der Nullsteuersatz gilt auch
für Nebenleistungen zur Lieferung der Photovoltaikanlage, z. B. für die
Erneuerung oder Ertüchtigung eines Zählerschranks, für die Erneuerung oder
Ertüchtigung der Unterkonstruktion der Photovoltaikanlage (etwa durch eine
Verbreiterung oder Aufdopplung von Sparren) oder auch für die Lieferung eines
Taubenschutzes.Hinweis: Nicht zu den
Nebenleistungen zählen die Anpassung einer Blitzschutzanlage oder die Demontage
bzw. Montage von Platten bei einem Aufbringen der Photovoltaikanlage auf
Dächern mit asbesthaltigen Deckwerksstoffen. -
Das aktuelle BMF-Schreiben gilt
grundsätzlich in allen noch offenen Fällen. In zwei Fällen beanstandet es das
BMF aber bei Leistungserbringung vor dem 1.1.2024 nicht, wenn der
Regelsteuersatz angewendet wird, nämlich bei der isolierten Erweiterung bzw.
Erneuerung eines Zählerschranks im Zusammenhang mit der Installation einer
begünstigten Photovol-taikanlage sowie bei der Lieferung von
Wasserstoffspeichern mit ausschließlicher Bestimmung zur Stromerzeugung durch
Rückumwandlung des Wasserstoffs in Strom.
BMF-Schreiben v. 30.11.2023 – III C
2 – S 7220/22/10002 :013; NWB
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