Die bayerische Finanzverwaltung erkennt die vor dem 1.1.2025
ausgestellten Bescheinigungen für Bildungsleistungen auch nach der neuen
umsatzsteuerlichen Rechtslage an. Bildungseinrichtungen müssen daher keine
neuen Bescheinigungen beantragen, um sich auf die Umsatzsteuerfreiheit für
Bildungsleistungen stützen zu können.
Hintergrund: Unter bestimmten
Voraussetzungen sind Bildungsleistungen umsatzsteuerfrei. So ist u.a. eine
Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde erforderlich, dass die
Bildungseinrichtung bestimmte Bildungsleistungen erbringt. Das Gesetz ist
allerdings zum 1.1.2025 geändert und an das europäische Mehrwertsteuerrecht
angepasst worden. Zwar bleibt es beim sog. Bescheinigungsverfahren; jedoch
stellt sich die Frage, ob die aufgrund der bisherigen Rechtslage ausgestellten
Bescheinigungen auch weiterhin gelten oder ob sie angepasst, d.h. neu
ausgestellt werden müssen.
Wesentlicher Inhalt des Schreibens des Bayerischen
Landesamts für Steuern:
-
Bildungsleistungen, die nach bisheriger Rechtslage
umsatzsteuerfrei waren, bleiben auch nach neuer Rechtslage umsatzsteuerfrei. -
Zwar ist das Gesetz zum 1.1.2025 geändert worden: Nach der bis
zum 31.12.2024 geltenden Gesetzesfassung war Inhalt der Bescheinigung, dass die
Bildungsleistung auf einen Beruf oder aber auf eine vor einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet. Nach der ab dem
1.1.2025 geltenden Gesetzesfassung soll die zuständige Landesbehörde
bescheinigen, dass Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung,
Fortbildung oder berufliche Umschulung erbracht wird. -
Dennoch bleiben die vor dem 1.1.2025 erstellten
Bescheinigungen auch weiterhin gültig und müssen nicht neu beantragt werden.
Die Gültigkeit endet erst dann, wenn die Bescheinigung widerrufen wird oder nur
befristet erteilt wurde oder der Gültigkeitszeitraum abläuft.
Hinweise: Es ist nicht erkennbar, ob das Schreiben der bayerischen
Finanzverwaltung mit den anderen Bundesländern abgestimmt ist, so dass sich
auch Bildungseinrichtungen außerhalb Bayerns bis auf Weiteres auf ihre vor dem
1.1.2025 erteilte Bescheinigung berufen können. Der Gesetzgeber wollte die
Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen eigentlich umfassend zum 1.1.2025
ändern. Zu dieser umfassenden Änderung ist es aber im Gesetzgebungsverfahren
nicht gekommen – die Änderungen sind vergleichsweise moderat ausgefallen;
dennoch sorgt sie für Unruhe, weil nicht klar ist, ob die auf der bisherigen
Rechtslage erteilten Bescheinigungen ihre Gültigkeit behalten; hier sorgt nun
– jedenfalls für Bildungseinrichtungen in Bayern – die aktuelle
Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern für Klarheit zugunsten der
Bildungseinrichtungen.
Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern vom 17.1.2025 – S
7179.1.1-21/4 St33; NWB
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