Ein Unternehmer vereinnahmt im
Rahmen der umsatzsteuerlichen Ist-Versteuerung ein Entgelt, das ihm auf sein
Girokonto überwiesen wird, erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Girokonto,
auch wenn die Wertstellung zu einem früheren Zeitpunkt wirksam wird. Damit
entsteht die Umsatzsteuer bei der sog. Ist-Versteuerung erst mit der
Gutschrift.
Hintergrund:
Grundsätzlich entsteht die Umsatzsteuer mit der Ausführung der Leistung (sog.
Soll-Versteuerung), ohne dass es auf den Zeitpunkt der Bezahlung ankommt. Unter
bestimmten Voraussetzungen kann der Unternehmer die sog. Ist-Versteuerung
beantragen: Die Umsatzsteuer entsteht dann erst bei
Vereinnahmung des Entgelts.
Sachverhalt: Der Kläger
war Unternehmer und versteuerte seine Umsätze nach der Ist-Versteuerung. Er
führte im Jahr 2019 eine Leistung aus. Das Entgelt hierfür betrug 30.000
€ und wurde ihm auf sein Girokonto überwiesen. Die Gutschrift auf seinem
Konto erfolgte am 2.1.2020, allerdings mit einer Wertstellung zum 31.12.2019.
Das Finanzamt erhöhte daraufhin die Umsatzsteuer für 2019, weil es von einer
Vereinnahmung bereits im Jahr 2019 ausging.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) ging von einer Vereinnahmung erst im Jahr 2020 aus und
gab der Klage statt:
-
Die umsatzsteuerliche
Vereinnahmung des Entgelts setzt voraus, dass der Unternehmer über das Entgelt
wirtschaftlich verfügen kann. Dies ist erst
im Zeitpunkt der Gutschrift der Fall. -
Eine vorherige Wertstellung
führt noch nicht zur wirtschaftlichen Verfügbarkeit des Entgelts. Denn die
Wertstellung ist nur für die Zinswirksamkeit maßgeblich. Der Wertstellungstag
gibt also lediglich den Zeitpunkt an, zu dem der gebuchte Betrag zinswirksam
wird.
Hinweis: Eine Bank ist
zwar gesetzlich verpflichtet, dem Kontoinhaber den überwiesenen Betrag
unverzüglich verfügbar zu machen. Hieraus lässt sich dem BFH zufolge aber
nichts für die Frage der Vereinnahmung und der tatsächlichen wirtschaftlich
Verfügbarkeit ableiten.
Die Ist-Versteuerung kann auf
Antrag u.a. dann gestattet werden, wenn der Unternehmer im Vorjahr einen
Gesamtumsatz von maximal 600.000 € hatte. Dieser Betrag soll nach
aktuellen Plänen des Gesetzgebers ab 2024 auf 800.000 € erhöht werden.
Quelle: BFH, Urteil vom 17.8.2023
– V R 12/22; NWB
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