Der Verkauf einer Kombinationskarte
für Schwimmbad und Sauna unterliegt dem regulären Umsatzsteuersatz und nicht
dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Bei dem Eintritt zum Schwimmbad und zur Sauna
handelt es sich um eine einheitliche
Leistung
, bei der die Schwimmbadnutzung, für die an sich der
ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt, nicht die Hauptleistung darstellt.

Hintergrund: Umsätze, die
unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbunden sind, unterliegen einem
ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit 7 %.

Sachverhalt: Die Klägerin
war eine Gemeinde, die ein Schwimmbad mit Sauna als sog. Betrieb gewerblicher
Art unterhielt. Das Schwimmbad war kein Spaßbad, sondern bestand aus einem
Sportschwimmbecken mit Schwimmbahnen sowie aus einem Multifunktionsbecken. Im
Untergeschoss befand sich die Sauna, die Platz für bis zu 25 Personen bot. Im
Eintrittspreis war sowohl der Besuch des Schwimmbads als auch der Besuch der
Sauna enthalten. Im Eingang des Saunabereichs befand sich ein Chip-Lesegerät,
das die Zahl der Saunabesucher erfasste. Die Klägerin unterwarf einen Teil
ihrer Umsätze im Streitjahr 2020 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % (für
das erste Halbjahr 2020) und 5 % (für das zweite Halbjahr 2020), soweit die
Besucher lediglich den Schwimmbadbereich aufsuchten. Das Finanzamt unterwarf
die gesamten Umsätze dem im Streitjahr 2020 gültigen regulären Steuersatz von
19 % (für das erste Halbjahr 2020) und 16 % (für das zweite Halbjahr 2020).

Entscheidung: Das
Niedersächsische Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Der Verkauf der
    Eintrittskarte, die sowohl zum Schwimmbad- als auch zum Saunabesuch
    berechtigte, stellte eine einheitliche
    Leistung
    dar. Es handelte sich nicht um getrennte Leistungen,
    da beide Leistungen aufeinander abgestimmt
    waren, indem der Schwimmbadbesuch durch einen Saunabesuch ergänzt und der Sport
    mit der Erholung verbunden werden konnte.

  • Für eine einheitliche Leistung
    gilt der reguläre Umsatzsteuersatz, es sei denn, die ermäßigt besteuerte
    Leistung (Schwimmbad) stellt die Hauptleistung und die regulär besteuerte
    Leistung (Sauna) nur die Nebenleistung dar.

  • Die Saunabenutzung war nicht
    die Hauptleistung. Und sie stellte auch keine Nebenleistung
    zur Nutzung des Schwimmbads
    dar, da die Nutzungsmöglichkeit
    der Sauna nicht dazu diente, die Nutzung des Schwimmbads unter optimalen
    Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Aus der Sicht eines
    Durchschnittsverbrauchers
    war in qualitativer Hinsicht weder
    das Schwimmbad noch der Saunabereich von untergeordneter Bedeutung.

Hinweise: Das Urteil ist
problematisch, da das FG eine einheitliche Nutzung annimmt, ohne zu prüfen, ob
nicht die Mehrzahl der Besucher nur das Schwimmbad oder nur die Sauna besucht
hat. Immerhin konnte aufgrund des Chip-Lesekartengeräts im Eingangsbereich der
Sauna festgestellt werden, dass lediglich 17 % der Besucher die Sauna
aufsuchten. Es hätte daher nahegelegen, von getrennten Leistungen (Schwimmbad
bzw. Sauna) auszugehen und dementsprechend den Umsatzsteuersatz aufzuteilen.
Allerdings ist das Urteil des FG inzwischen rechtskräftig.

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz für
Schwimmbäder gilt nicht für sog. Spaß- oder Erlebnisbäder, sondern nur für
Schwimmbäder, die für die sportliche Betätigung, d.h. zum Schwimmen, genutzt
werden können und über ein Sportschwimmbecken mit Schwimmbahnen verfügen. Ein
zusätzliches Multifunktionsbecken wie im Streitfall ist steuerlich unschädlich,
wenn es zum Schwimmunterricht genutzt wird; denn das Erlernen des Schwimmens
ist Voraussetzung für die Nutzung des Sportschwimmbeckens.

Quelle: Niedersächsisches FG,
Urteil vom 23.5.2023 – 5 K 3/22; NWB