Mit dem „Gesetz zur Umsetzung
unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht“ wurde u.a. der
Umsatzsteuersatz für pauschalierende Landwirte von 10,7 % auf 9,5 % gesenkt.
Das Gesetz ist zum 1.1.2022 in Kraft getreten.

Durchschnittssatz
sinkt – Steuerlast steigt

Der Umsatzsteuer-Durchschnittssatz
für die vereinfachte Besteuerung pauschalierender land- und
forstwirtschaftlicher Betriebe sinkt ab dem Jahr 2022 von 10,7 auf 9,5 %. Nach
Schätzungen der Bundesregierung kommt es dadurch zu Mehrbelastungen von 80
Millionen Euro im Jahr 2022 und 95 Millionen Euro ab 2023.

Betriebe mit bis
zu 600.000 € Jahresumsatz betroffen

Steuersätze der von den Betrieben
für Lieferungen in Rechnung gestellten Umsatzsteuer werden nach
Durchschnittssätzen pauschal festgelegt. In gleicher Höhe wird pauschal
anzuerkennende Vorsteuer angerechnet, sodass in der Summe keine Zahllast
gegenüber dem Finanzamt entsteht. Diese Möglichkeit der Pauschalierung können
alle Betriebe bis zu einem Jahresumsatz von 600.000 € nutzen. Das
Jahressteuergesetz 2020 regelt, dass die Höhe der Vorsteuerbelastung der
pauschalierenden Landwirte jährlich anhand aktueller statistischer Daten
überprüft werden muss – sie ist ein wichtiges Kriterium für die Festlegung der
Durchschnittssätze.

EU verbietet zu
hohe Durchschnittsätze

Nach Angaben der Bundesregierung
wäre der derzeitige Durchschnittssatz von 10,7 % ab dem neuen Jahr nicht mehr
zulässig, weil er gegen die EU-Richtlinie über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem verstoßen würde.

Sonderregelung für
Pauschallandwirte

Die Sonderregelung für
Pauschallandwirte beruht auf der Fiktion, dass gesamtwirtschaftlich betrachtet
die tatsächliche Vorsteuerbelastung aller Pauschallandwirte und der ihnen
insgesamt gezahlte Pauschalausgleich übereinstimmen. Die Pauschallandwirte
dürfen in ihrer Gesamtheit durch den Pauschalausgleich aber keine Erstattungen
erhalten, die über ihre Vorsteuerbelastung hinausgeht – der Pauschalausgleich
darf die Vorsteuerbelastung nicht übersteigen. Ansonsten würde ein
Mitgliedstaat seinen Pauschallandwirten unzulässige Beihilfen gewähren, die ein
entsprechendes Verfahren der EU-Kommission auslösen könnten.

Steuerbefreiung
für bestimmte Einfuhren

Darüber hinaus setzt der
Bundestagsbeschluss die in einer EU-Richtlinie für bestimmte europäische
Einrichtungen vorgesehene Entlastung von der Umsatzsteuer durch
Vergütungsverfahren um. Er führt dazu eine Steuerbefreiung für bestimmte
Einfuhren und Lieferungen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ein.

BundesratKOMPAKT v. 17.12.2021;
NWB