Der Bundestag hat am 30.9.2022 eine
Umsatzsteuersenkung auf Gas und Fernwärme sowie eine (lohn-)steuerfreie
Inflationsausgleichsprämie beschlossen.
Das „Gesetz zur temporären Senkung
des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ sieht vor, die
Umsatzsteuer auf die Lieferung von Gas
zeitlich befristet von derzeit 19 Prozent auf sieben Prozent zu senken. Die
Senkung betrifft den Zeitraum vom
1.10.2022 bis zum
31.3.2024 und
soll auch für Fernwärme gelten. Die
Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Fernwärme wurde im Laufe des
Gesetzgebungsverfahrens ergänzt.
Ebenfalls im Laufe des
Gesetzgebungsverfahrens eingefügt wurde eine Regelung zur Steuerfreiheit für
Arbeitgeber-Zahlungen zum Ausgleich der Belastungen durch die Inflation in Höhe
von 3.000 € bis Ende 2024 (sog.
Inflationsausgleichsprämie).
Eckpunkte der
Regelung sind u.a.:
-
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Der Begünstigungszeitraum ist
zeitlich befristet – vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum
31.12.2024. -
In diesem Zeitraum sind
Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000
€ steuer- und sozialversicherungsfrei möglich. -
Gezahlt werden kann auch in
mehreren Teilbeträgen. -
An den Zusammenhang zwischen
Prämie und Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es
genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form
(z.B. durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger
im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit
der Preissteigerung steht. -
Die Inflationsausgleichsprämie
muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder
Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen
Zahlungen nutzen. -
Bei einkommensabhängigen
Sozialleistungen soll die Inflationsausgleichsprämie nicht als Einkommen
angerechnet werden.
Hinweis: Das Gesetz
bedarf nun noch der Zustimmung des Bundesrates, von der nach derzeitigem Stand
auszugehen ist.
Quelle: Bundestag sowie
Bundesregierung online, NWB
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