Die bayerische Finanzverwaltung
äußert sich zu der Frage, wann Umsatzsteuerzahlungen an das Finanzamt als
Betriebsausgaben abzuziehen bzw. Umsatzsteuererstattungen als Betriebseinnahmen
zu versteuern sind. Dies betrifft Unternehmer, die ihren Gewinn durch
Einnahmen-Überschussrechnungen ermitteln, also den Gewinn nach Zufluss- und
Abflussgrundsätzen ermitteln.

Hintergrund: Bei der
Einnahmen-Überschussrechnung gilt grundsätzlich das Zufluss- und
Abflussprinzip. Einnahmen sind also im Zeitpunkt des Zuflusses zu versteuern
und Ausgaben im Zeitpunkt des Abflusses als Betriebsausgaben geltend zu machen.
Das Gesetz enthält eine Ausnahme für sog. wiederkehrende Zahlungen, die
innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem
Jahreswechsel gezahlt werden, jedoch das vorherige bzw. folgende Jahr
betreffen: Sie werden in dem Veranlagungszeitraum berücksichtigt, zu dem sie
wirtschaftlich gehören. Eine Umsatzsteuerzahlung für Dezember 2021, die am
5.1.2022 an das Finanzamt gezahlt wird, ist aufgrund dieser Regelung
grundsätzlich im Jahr 2021 als Betriebsausgabe abziehbar; denn
Umsatzsteuerzahlungen und -erstattungen aufgrund von Voranmeldungen gelten als
wiederkehrende Zahlungen.

Wesentlicher
Inhalt des Schreibens des Bayerischen Landesamtes für Steuern (BayLfSt):

Das BayLfSt erläutert, wann eine
Umsatzsteuerzahlung ab- bzw. zufließt. Dies hängt von der Art
der Zahlung
ab:

  • Bei einer
    Überweisung kommt es für den Abfluss auf die
    Abgabe des Überweisungsauftrags an, wenn das Konto gedeckt ist, anderenfalls
    auf den Zeitpunkt der Lastschrift. Der Zufluss erfolgt mit der Gutschrift auf
    dem Bankkonto.

  • Bei einer
    Zahlung mit Scheck ist für den Abfluss der
    Zeitpunkt der Hingabe des Schecks und für den Zufluss die Entgegennahme des
    Schecks maßgeblich, sofern die Auszahlung des Schecks nicht wegen fehlender
    Kontodeckung verweigert werden kann.

  • Beim
    Lastschrifteinzugsverfahren genügt für den
    Abfluss die Erteilung der Einzugsermächtigung, wenn das Konto gedeckt ist; der
    Abfluss tritt dann mit der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung ein.

    Hinweis: Dies gilt aber
    nicht für die Erstattung. Hier kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der
    Unternehmer wirtschaftlich über den Geldbetrag verfügen kann.

  • Bei einer
    Umbuchung durch das Finanzamt handelt es
    sich um eine Aufrechnung, so dass sowohl für den Abfluss als auch für den
    Zufluss der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufrechnungserklärung maßgeblich
    ist. Dies ist der Tag, an dem die Aufrechnung dem Unternehmer bekannt wird.

Fällig wird eine
Umsatzsteuererstattung mit der Bekanntgabe der Zustimmung des Finanzamts zu der
abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung, die ein Guthaben ausweist. In der Regel
erfolgt die Bekanntgabe mit der Gutschrift, weil der Unternehmer hierdurch von
der Zustimmung erfährt.

Zahlungen und Erstattung, die sich
aus einer Umsatzsteuerjahreserklärung ergeben, gelten nicht als wiederkehrende
Zahlungen. Hier kann es also nicht zu einer Verschiebung vom Zufluss- bzw.
Abflusszeitpunkt in das Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit
kommen.

Hinweise: Nach Auffassung
des Bayerischen Landesamts muss die Umsatzsteuer, die gezahlt oder erstattet
wird, auch im Zehntageszeitraum vom 20.12. bis 10.1. fällig sein. So soll
sichergestellt werden, dass nicht eine seit einem oder seit zwei Jahren fällige
Umsatzsteuerschuld, die z.B. am 5.1. gezahlt wird, einem der Vorjahre als
Betriebsausgabe zugeordnet wird. Ob diese Auffassung zutreffend ist, muss der
Bundesfinanzhof noch entscheiden; zu dieser Frage sind zwei Revisionsverfahren
anhängig.

Bayerisches Landesamt für Steuern
vom 27.7.2021 – S 2226.2-5/23 St32; NWB