Hält eine GmbH eigene Anteile und überträgt sie diese unentgeltlich
auf ihren Gesellschafter, führt dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung in
Höhe des gemeinen Wertes. Ein fremder Dritter, der nicht Gesellschafter ist,
hätte nämlich einen Kaufpreis in Höhe des gemeinen Wertes zahlen müssen.
Hintergrund: Zu einer verdeckten
Gewinnausschüttung bei einer GmbH kommt es, wenn das Vermögen der GmbH
gemindert wird oder eine Vermögensmehrung verhindert wird, dies jeweils durch
das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und nicht Teil einer offenen
Gewinnausschüttung (Dividende) ist. Der Ansatz der verdeckten
Gewinnausschüttung erhöht das Einkommen der Kapitalgesellschaft und führt beim
Gesellschafter zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Typische Beispiele für eine
verdeckte Gewinnausschüttung sind ein überhöhtes Gehalt für den
Gesellschafter-Geschäftsführer oder die Gewährung eines zinslosen Darlehens an
den Gesellschafter.
Sachverhalt: Der Kläger war
Alleingesellschafter der A-GmbH. Die A-GmbH hielt 1/3 der Anteile als eigene
Anteile, so dass der Kläger die übrigen 2/3 der Anteile hielt. Im Jahr 2016
übertrug die A-GmbH die eigenen Anteile unentgeltlich auf den Kläger, der nun
mit 3/3 beteiligt war. Das Finanzamt setzte beim Kläger eine verdeckte
Gewinnausschüttung in Höhe des gemeinen Wertes der Anteile als Einnahmen aus
Kapitalvermögen an.
Entscheidung: Das Finanzgericht
Baden-Württemberg (FG) gab dem Finanzamt Recht und wies die Klage ab:
-
Die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung waren
erfüllt. Bei der GmbH ist eine Vermögensmehrung verhindert worden, da die GmbH
die Anteile unentgeltlich übertragen und keinen Kaufpreis verlangt hat. Dies
war durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, da ein fremder Dritter einen
Kaufpreis in Höhe des gemeinen Wertes hätte zahlen müssen. -
Dem Kläger ist durch die Übertragung auch ein Vermögensvorteil
zugewendet worden. Zwar war der Kläger bereits vor der Übertragung
Alleingesellschafter gewesen, da er 2/3 der Anteile hielt und sich insgesamt
nur 2/3 der Anteile in der Hand der Gesellschafter befanden. Er hatte damit
aber nur eine vorläufige Rechtsposition
inne, da es denkbar war, dass das verbleibende Drittel, das die GmbH als eigene
Anteile hielt, auf einen Dritten übertragen werden. Erst mit der Übertragung
der eigenen Anteile erlangte der Kläger die gesicherte Position eines
Alleingesellschafters. -
Der Vermögensvorteil kann nicht mit dem Argument verneint
werden, dass der Kläger als Alleingesellschafter, der 2/3 der Anteile hielt,
eine Übertragung der eigenen Anteile der GmbH auf einen fremden Dritten hätte
verhindern können.
Hinweise: Bilanziell wird die
Übertragung eigener Anteile als Kapitalerhöhung angesehen und nicht als
Veräußerungsgeschäft. Diese bilanzielle Sichtweise betrifft aber nur die Ebene
der GmbH. Auf der Ebene des Klägers als Gesellschafter stellte die Übertragung
einen Anschaffungsvorgang dar und konnte daher zu einer verdeckten
Gewinnausschüttung führen.
Das FG hat nur über die verdeckte Gewinnausschüttung dem Grunde
nach entschieden, nicht aber über die Höhe. Es hat deshalb ein sog.
Zwischenurteil erlassen. Sofern dieses Zwischenurteil rechtskräftig wird, kann
das FG über die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung entscheiden, sofern sich
die Beteiligten hierüber nicht verständigen. Die Höhe richtet sich nach dem
gemeinen Wert der GmbH-Anteile.
Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 1.3.2024 – 5 K
2301/21; NWB
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