Ein Verlust bei Beendigung eines Zins-Währungs-Swaps ist bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht als Werbungskosten absetzbar.
Denn der Verlust betrifft die nicht steuerbare Vermögenssphäre, der aus dem
Fremdwährungsrisiko resultiert.
Hintergrund: Bei
Fremdwährungsdarlehen gibt es ein Kursrisiko, wenn sich der Devisenkurs des
Euro gegenüber der Fremdwährung verschlechtert. Um dieses Kursrisiko
abzuschwächen, kann ein sog. Zins-Währungs-Swap abgeschlossen werden.
Sachverhalt: Die Klägerin war
eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG, die Vermietungseinkünfte erzielte.
Zur Finanzierung eines Immobiliengeschäfts hatte sie 1996 ein Darlehen in
Schweizer Franken (CHF) aufgenommen. Im Jahr 2008 schloss die Klägerin mit
ihrer Bank einen sog. Zins-Währungs-Swap ab, der ebenso wie die
Zinsbindungsfrist des Darlehens am 31.12.2012 enden sollte. Zum 31.12.2012
musste die Klägerin aufgrund der Währungsdifferenzen sog. Endtauschbeträge an
die Bank zahlen. Die Klägerin machte die Endtauschbeträge als Werbungskosten
bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt
erkannte den Werbungskostenabzug nicht an.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
-
Der Abzug von Werbungskosten setzt voraus, dass die
Endtauschbeträge ähnlich wie Schuldzinsen für den Immobilienkredit im
wirtschaftlichen Zusammenhang mit den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stehen. Es kommt daher einerseits auf
den Zweck an, der mit der Aufnahme der Darlehensschuld verfolgt wird, und
andererseits auf die zweckentsprechende Verwendung der Darlehensmittel. -
Bei einem Darlehen, das der Finanzierung des Erwerbs der
vermieteten Immobilie dient, sind zwar die Schuldzinsen als Werbungskosten
abziehbar, nicht aber die Tilgungsbeträge, da sie kein Entgelt
für die Überlassung des Kapitals darstellen und daher der
privaten Vermögenssphäre zuzuordnen sind. -
Die von der Klägerin geleisteten Endtauschbeträge glichen die
in der Folge des Zins-Währungs-Swaps eingetretenen Kursverluste aus. Sie sind
also eine Folge des Fremdwährungsverlusts
und daher nicht durch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung veranlasst.
Die Endtauschbeträge betreffen ebenso wie die Tilgungsbeträge die nicht
steuerbare Vermögenssphäre.
Hinweise: Der Endtauschbetrag,
der wechselkursbedingt zu zahlen ist, ist nach dem aktuellen Urteil nicht
anders zu behandeln als ein Mehrbetrag, der bei Ablösung eines
Fremdwährungsdarlehens zu zahlen ist. Der Darlehensnehmer wird durch den
Zins-Währungs-Swap so gestellt, als habe er ein Darlehen in CHF (oder einer
anderen Fremdwährung) abgeschlossen.
Hätte der BFH der Klage stattgegeben, könnte das Wechselkursrisiko,
das bei einem Fremdwährungsdarlehen dauerhaft besteht, über die Vereinbarung
eines Zins-Währungs-Swaps in den steuerlich relevanten Bereich der
Vermietungseinkünfte verlagert werden, obwohl kein Zusammenhang mit der
Vermietung der Immobilie besteht.
Die Endtauschbeträge waren auch nicht bei den sonstigen Einkünften,
nämlich den Einkünften aus Termingeschäften, abziehbar. Dies hatte der BFH
bereits vor einigen Jahren entschieden.
Quelle: BFH, Urteil vom 20.6.2023 – IX R 15/21;
NWB
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