Der Vorsteuerabzug aus den Kosten
für eine Betriebsveranstaltung ist grundsätzlich nur möglich, wenn es entweder
ein vorrangiges Unternehmensinteresse für die Betriebsveranstaltung gibt, das
über die Verbesserung des Betriebsklimas hinausgeht, oder wenn die Kosten pro
erschienenen Teilnehmer nicht höher als 110 € sind.
Hintergrund: Die
Vorsteuer ist abziehbar, wenn der Unternehmer Leistungen für sein Unternehmen
bezieht und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Wird die bezogene Leistung
für den Privatbedarf der Arbeitnehmer verwendet, ist die Vorsteuer
grundsätzlich nicht abziehbar.
Einkommensteuerlich gibt es seit
2015 einen Freibetrag in Höhe von 110 € für die Teilnahme an
Betriebsveranstaltungen. Der Freibetrag gilt pro Arbeitnehmer und ggf. dessen
Begleitung. Er wird für bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr gewährt. Bis
einschließlich 2014 galt eine Freigrenze in Höhe von 110 €, so dass bei
Überschreitung dieser Freigrenze der gesamte Betrag als Abeitslohn
steuerpflichtig war.
Sachverhalt: Der Kläger
war Arbeitgeber und lud seine Mitarbeiter im Jahr 2015 zu einer Weihnachtsfeier
ein, die in Gestalt eines sog. Kochevents in einem Kochstudio durchgeführt
werden sollte. Es meldeten sich 32 Arbeitnehmer an; tatsächlich erschienen 31
Arbeitnehmer. Die Kosten betrugen brutto ca. 4.500 €. Auf jeden
Teilnehmer entfielen ca. 150 €. Das Finanzamt erkannte die Vorsteuer
nicht an.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
-
Der Vorsteuerabzug aus den
Kosten für eine Betriebsveranstaltung setzt grundsätzlich ein
vorrangiges Unternehmensinteresse voraus.
Allein die Verbesserung des Betriebsklimas genügt nicht. Im Streitfall ging es
lediglich um die Verbesserung des Betriebsklimas, so dass ein Vorsteuerabzug
unter Hinweis auf ein vorrangiges Unternehmensinteresse nicht möglich ist. -
Ein Vorsteuerabzug ist
allerdings auch dann möglich, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung
als Aufmerksamkeit – und nicht als Entnahme – zu werten ist. Von einer
Aufmerksamkeit ist im Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung auszugehen,
wenn die Kosten pro erschienenen Arbeitnehmer nicht höher sind als 110
€. Dieser Betrag resultiert aus dem Lohnsteuerrecht, das bis
einschließlich 2014 eine Freigrenze von 110 € vorsah und seit 2015 einen
Freibetrag in Höhe von 110 €. -
Allerdings ist
umsatzsteuerlich weiterhin von einer Freigrenze
auszugehen und nicht von einem Freibetrag. Denn
Aufmerksamkeiten sind geringfügige Zuwendungen. Bei Ansatz eines Freibetrags
wäre indes eine aufwendige Betriebsveranstaltung teilweise, nämlich bis zu
einem Betrag von 110 €, umsatzsteuerlich begünstigt. -
Bei der Ermittlung der auf den
einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Kosten sind auch die Kosten für den äußeren
Rahmen wie z.B. die Raumkosten einzubeziehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn
es sich um eine einheitliche Leistung handelt. Im Streitfall lag mit dem
Kochevent eine solche einheitliche Leistung in Gestalt eines marktfähigen
Gesamtpakets vor, das sich aus dem Kochen und Verzehren der selbst zubereiteten
Speisen in gehobenem Ambiente zusammensetzte; die Minderung der Gesamtkosten um
die Raumkosten würde zu einer künstlichen Aufspaltung dieser Gesamtleistung
führen. -
Da auf jeden Teilnehmer ca.
150 € Kosten entfielen, war die Freigrenze von 110 €
überschritten, so dass die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung keine
Aufmerksamkeit darstellte, sondern eine Entnahme. Damit war der Vorsteuerabzug
ausgeschlossen.
Hinweise: Der BFH hält
umsatzsteuerlich daran fest, dass Betriebsveranstaltungen nur dann
umsatzsteuerlich unschädlich sind, wenn pro Arbeitnehmer der Kostenanteil
maximal 110 € beträgt. Eine Überschreitung dieses Betrags auch nur um
einen Euro würde zum Ansatz einer Entnahme und damit zur Versagung des
Vorsteuerabzugs führen. Der BFH folgt damit nicht der einkommensteuerlichen
Änderung des Gesetzes, wonach seit 2015 ein Freibetrag – und nicht eine
Freigrenze – von 110 € gilt.
Außerdem stellt der BFH klar, dass
umsatzsteuerlich die Kosten der Betriebsveranstaltung auf die erschienenen
Arbeitnehmer aufzuteilen sind und nicht auf die angemeldeten Teilnehmer. Dies
ist nachteilig, weil sich hierdurch der auf den einzelnen Teilnehmer
entfallende Kostenanteil erhöhen kann.
Quelle: BFH, Urteil v.10.5.2023 – V
R 16/21; NWB
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